Terminvorschau

In der unten stehenden Liste finden Sie eine Übersicht über ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg.

Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Rechtlich bindend sind allein die im Gerichtsgebäude bekannt gemachten Termine.

Wir sind um ständige Aktualisierung bemüht, können aber dennoch nicht ausschließen, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, statt.

Verwaltungsgericht Würzburg

Datum

Streitgegenstand

23.01.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 2
baurechtliche Nachbarklage

Baurechtliche Nachbarklage; Wohngebäude mit kieferorthopädischer Praxis im allgemeinen Wohngebiet.

Beklagte: Stadt Würzburg

23.01.2025 11:30 Uhr
Sitzungssaal 1
Rückerstattung von Jugendhilfeleistungen

Die Beteiligten streiten sich über die Rückerstattung von Jugendhilfeleistungen in Höhe von 18.233,14 EUR, die der Kläger aufgrund seiner vorläufigen Einstufung als Minderjähriger erhalten hat.

Beklagte: Stadt Würzburg

23.01.2025 13:30 Uhr
Sitzungssaal 1
Erschließungsbeitrag

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Straße "Am Geiger". Er macht geltend, die Straße sei in der Vergangenheit bereits erstmals endgültig hergestellt worden, so dass keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden könnten. Zudem beruft er sich auf den Ablauf von Fristen, die die Geltendmachung von Erschließungsbeiträgen ausschlössen, sowie auf den Halbteilungsgrundsatz, der zu einem geringeren Erschließungsbeitrag führen müsse.

Beklagte: Gemeinde Erlenbach

23.01.2025 14:30 Uhr
Sitzungssaal 1
Rundfunkbeitrag

Die Klägerseite begehrt die Rücknahme bestandskräftiger Bescheide des Beklagten, mit denen sie zu Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen für eine Betriebsstätte (eine Gaststätte) herangezogen wurde. Sie macht geltend, nicht beitragspflicht zu sein, weil sich die Betriebsstätte innerhalb ihrer privaten Wohnung befinde (§ 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV).

Beklagter: Bayerischer Rundfunk