FAQ/ Hilfe
Allgemeines
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Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es, den Bürgerinnen und Bürgern Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln zu gewähren. Hierdurch können Betroffene die Entscheidungen der Verwaltung richterlich überprüfen lassen. Die Verwaltungsgerichte bilden damit einen wesentlichen Pfeiler unseres Rechtsstaats. Die richterliche Unabhängigkeit garantiert, dass die Gerichtsverfahren frei von Weisung und Einflussnahmen behandelt werden.
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In Deutschland ist die Rechtspflege fünf verschiedenen Gerichtsbarkeiten zugewiesen. Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es folgende Gerichtsbarkeiten:
- Arbeitsgerichtsbarkeit
- Finanzgerichtsbarkeit
- Ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichtsbarkeit)
- Sozialgerichtsbarkeit
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Die Verwaltungsgerichte sind in 1. Instanz für alle Streitigkeiten zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Hierunter fallen alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat, die nicht rein verfassungsrechtlicher Natur sind oder einer anderen Gerichtsbarkeit ausdrücklich zugewiesen wurden. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist z.B. in folgenden Rechtsgebieten gegeben:
- Ausländer- und Asylrecht
- Kommunal- und Kommunalabgabenrecht
- Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)
- Ordnungsrecht (Bau-, Gewerbe-, Polizei-, Sicherheits-, Straßenverkehrs- und Versammlungsrecht)
- Schul- und Hochschulrecht
- Umweltrecht (Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht)
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist in 2. Instanz für Rechtsmittel (Berufungen und Beschwerden) gegen Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte zuständig. Die Rechtmittelverfahren machen den überwiegenden Teil der Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus. Ausnahmsweise kann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch in 1. Instanz zuständig sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn es um die Überprüfung von Bebauungsplänen oder gemeindliche Satzungen und Verordnungen geht. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bayerische Verwaltungsgerichtshofs gibt es auch für Klagen gegen bestimmte technische Großvorhaben wie z.B. größere Windenergieanlagen oder Planfeststellungsverfahren zum Bau von Bundesfernstraßen und Landesstraßen.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt das Obergericht der bayerischen Verwaltungsgerichte dar und ist das höchste Verwaltungsgericht des Freistaats Bayern. Während die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in 1. Instanz zuständig sind, ist es Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bei Einlegung eines Rechtsmittels in 2. Instanz zu überprüfen.
Verfahren
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Ob eine Klage zum Verwaltungsgericht möglich ist, können Sie in der Regel der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende eines Bescheids der Behörde (z.B. Landratsamt oder Gemeinde) entnehmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung gibt dabei an, innerhalb welcher Frist die Klage eingereicht werden muss und bei welchem Verwaltungsgericht der Rechtsbehelf anzubringen ist.
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Eine Klage können Sie bei dem für Ihr Verfahren örtlich zuständigen Verwaltungsgericht in elektronischer Form, per Brief oder Fax erheben. Auch können Sie bei der Rechtsantragstelle vorsprechen und den Antrag dort protokollieren lassen. Die Sprechzeiten können Sie beim jeweiligen Verwaltungsgericht erfragen.
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Für die Einreichung einer Klage in elektronischer Form können Bürgerinnen und Bürger derzeit ein De-Mail-Konto oder ein Nutzerkonto eines Bürgerportals wie das Bayern-Portal verwenden. Das jeweilige Verwaltungsgericht kann im Bayern-Portal über die Suchfunktion ausgewählt werden. Nach der Auswahl des Gerichts erscheint unter Kontaktdaten ein Link für die Einreichung von elektronischen Dokumenten. Voraussetzung für die Nutzung des Bayern-Portals ist die Anmeldung mit der eID-Funktion des elektronischen Personalausweises, um sich gegenüber dem Gericht digital zu identifizieren. Für die Nutzung eines De-Mail-Kontos ist darauf zu achten, dass das Postfach in der Lage ist, eine absenderbestätigte De-Mail zu verschicken. Nur wenn diese Option eingerichtet und genutzt wird, kann mit dem Gericht formwirksam kommuniziert werden. Die rechtsverbindliche Einleitung eines Verfahrens per normaler E-Mail ist nicht möglich.
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Vor den Verwaltungsgerichten können Sie sich selbst vertreten. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt ist also nicht zwingend erforderlich. Anders ist dies beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Hier müssen Sie sich grundsätzlich durch eine vertretungsbefugte Person wie beispielsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt dabei bereits für die Einlegung des Rechtsmittels.
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Der Ablauf eines Gerichtsverfahrens ist gesetzlich geregelt. Entscheidet das Verwaltungsgericht durch Urteil, findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts mittels Beschluss (z.B. in Eilverfahren) findet regelmäßig keine mündliche Verhandlung statt. Vor der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung durch Beschluss wird den Beteiligten die Möglichkeit gegeben, sich schriftlich zum Verfahren zu äußern.
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Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltsgebühren) zu unterscheiden. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwerts berechnet. Wird beispielsweise vom Gericht ein Streitwert von 5.000 € festgesetzt, betragen die Gerichtskosten knapp 500 €. Die Gerichtskosten werden mit der Klageerhebung fällig und sind von der Klagepartei vorzustrecken. In bestimmten Verfahren wie z.B. in Verfahren nach dem Asylgesetz sowie in der Sozial- und Jugendhilfe werden keine Gerichtskosten erhoben.
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In diesem Fall besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht zu stellen. Der Antrag kann auch ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- erscheint nicht mutwillig.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine ausgefüllte und unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Antragstellers beizufügen. Hierfür ist ein amtlicher Vordruck vorgesehen. Hinweise zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie hier.
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Die Kosten eines Verfahrens hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen.
Organisation der Gerichte
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Die Verwaltungsgerichte und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestehen aus Richterinnen und Richtern sowie aus Verwaltungs- und Assistenzkräften. Der richterliche Bereich ist in sogenannte Spruchkörper gliedert. Bei den Verwaltungsgerichten heißen die Spruchkörper Kammern, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Senate. Die Kammern und Senate der Gerichte bestehen meist aus drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern.
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Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Regel in einer Besetzung von drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. In bestimmten Verfahren wie z.B. im Asylrecht können auch Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet grundsätzlich in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen und Berufsrichtern.
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Die Zuständigkeit der Richterinnen und Richter für ein bestimmtes Verfahren ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Dieser regelt im Voraus anhand abstrakter, objektiver Kriterien (in der Regel nach Rechtsgebieten), welche Kammer eines Verwaltungsgerichts oder welcher Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für ein anhängig gewordenes Verfahren zuständig ist. Damit dient der Geschäftsverteilungsplan der Gewährleistung des gesetzlichen Richters, denn er legt die Zuständigkeit vorab abstrakt fest. Über den Geschäftsverteilungsplan entscheidet das Präsidium des Gerichts vor Beginn des Geschäftsjahres. Änderungen während des Geschäftsjahres sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Geschichte der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Die sechs bayerischen Verwaltungsgerichte (Ansbach, Augsburg, Bayreuth, München, Regensburg und Würzburg) nahmen ihre Tätigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg in den Jahren 1946 bis 1949 auf. Mit ihrer Errichtung wurde in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine weitere Instanz geschaffen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Verwaltungsgerichte in 1. Instanz und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in 2. Instanz für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat zuständig.
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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 1. Oktober 1879 seine Tätigkeit unter der Regentschaft von König Ludwig II. aufgenommen und stellt damit das älteste Verwaltungsgericht in Bayern dar. Bis zur Errichtung der sechs bayerischen Verwaltungsgerichte nach dem Zweiten Weltkrieg war der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die einzige von der Verwaltung institutionell getrennte und mit der Garantie richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Rechtsschutzinstanz für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten in Bayern. Weitere Informationen zur Geschichte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhalten Sie hier.
Entscheidungen
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Eine Vielzahl der aktuelleren Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs finden Sie auf der Entscheidungsdatenbank des Freistaats Bayern. Hierbei handelt es sich um einen kostenfreien Service, der von der Bayerischen Staatsregierung betrieben wird.
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Entscheidungen, die im Internet nicht frei verfügbar sind, können Sie auch kostenpflichtig direkt beim jeweiligen Gericht anfordern. Die Kontaktdaten hierfür finden Sie in der Rubrik Entscheidungsanforderungen.
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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Die Verwaltungsgerichte und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben teilweise auf ihrer Homepage eine Terminvorschau, die die Gerichte selbständig befüllen. Die Terminvorschau finden Sie in der dortigen Rubrik „Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“. In der Terminvorschau werden insbesondere die zur Verhandlung anstehenden presserelevanten Verfahren aufgeführt. Einen Aushang aller anstehenden Verhandlungen eines Verwaltungsgerichts finden Sie im Eingangsbereich des jeweiligen Gerichts.
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Verhandlungen in der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind grundsätzlich öffentlich. Die Möglichkeit, an einer Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen, besteht daher in den allermeisten Fällen.
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Medienvertreter können wie Zuschauer ohne Anmeldung an öffentlichen Verhandlungen teilnehmen. Für Fragen zur mündlichen Verhandlung steht Ihnen die Pressestelle des jeweiligen Gerichts gerne zur Verfügung.
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Ton-, Film- und Fotoaufnahmen sind nur vor Eröffnung des Verhandlungs- oder Verkündungstermins und nach dessen Ende gestattet. Während einer mündlichen Verhandlung sind Aufnahmen unzulässig.
Mediation, Richterliches Ehrenamt und Stellenangebote
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An den bayerischen Verwaltungsgerichten und am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof können anhängige Rechtsstreitigkeiten auch im Wege der Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter beigelegt werden. Informationen hierzu können Sie unserer Rubrik Mediation entnehmen. Hier finden Sie auch die Kontaktdaten des jeweiligen Gerichts, falls Sie weitere Fragen haben.
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Bei den bayerischen Verwaltungsgerichten und beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wirken zum Teil ehrenamtliche Richterinnen und Richter an den Entscheidungen mit. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht werden von einem Wahlausschuss, der bei jedem Verwaltungsgericht bestellt ist, aus den Vorschlagslisten der kreisfreien Städte und Landkreise gewählt. Bewerbungen für das richterliche Ehrenamt sind daher an die jeweilige kreisfreie Stadt oder den jeweiligen Landkreis zu richten. Bürgerinnen und Bürger, die sich gerne als ehrenamtliche Richterin oder Richter bei einem der bayerischen Verwaltungsgerichte oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof engagieren möchten, finden Informationen hierzu in unserer Broschüre Richterliches Ehrenamt beim Verwaltungsgericht.
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In der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es neben den Stellen für Richterinnen und Richter auch eine Vielzahl von Stellen im nichtrichterlichen Bereich in der Gerichtsverwaltung. Stellenangebote kann es beispielsweise im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IuK), den Geschäftsstellen oder im Schreibdienst geben. Die aktuellen Stellenangebote für die Gerichtsverwaltung finden Sie in der Rubrik Die Gerichte. Wählen Sie dort das für Sie in Betracht kommende Gericht aus, um dessen Stellenangebote einsehen zu können.