Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.
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Streitgegenstand |
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| 02.07.2026 11:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 24 B 26.30592 und 24 B 26.30593 | Rückkehrsituation anerkannt Schutzberechtigter Frauen in Griechenland Die Klägerinnen sind 23 und 27 Jahre alte Schwestern irakische Staatsangehörige und kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihnen wurde im Dezember 2022 in Griechenland ein asylrechtlicher Schutzstatus zugesprochen. Anschließend reisten sie im März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland weiter. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte ihre Asylanträge im September 2025 unter Verweis auf den bereits in Griechenland zuerkannten Schutz ab. Eine Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg blieb erfolglos. Der Senat hat die Berufung in beiden Verfahren der Klägerinnen wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2025 entschieden, dass gesunden alleinstehenden jungen (sog. nicht-vulnerablen) Männern keine unmenschliche Behandlung drohe, wenn sie als anerkannt Schutzberechtigte nach Griechenland zurückkehren (Urteil vom 16.04.2025, Aktenzeichen 1 C 18.24, und Urteil vom 23.10.2025, Aktenzeichen 1 C 11.25). Der Senat des BayVGH hat in diesem Verfahren Gelegenheit, sich mit der Frage auseinandersetzen, ob Frauen mit einem Asylstatus in Griechenland bei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Rückkehrsituation droht, etwa weil sie ohne Weiteres als vulnerabel gelten. |
| 09.07.2026 10:00 Uhr Sitzungsaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 A 24.40027 | Klage gegen Windpark „Hinterer Steinberg“ in Bärngau Der Kläger, Inhaber eines Fischzuchtbetriebs, wendet sich gegen den immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 4. Juli 2024, mit dem der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb des Windparks „Hinterer Steinberg“ (bestehend aus zwei Windenergieanlagen) in Bärnau genehmigt wurden. Der Kläger befürchtet, dass durch die Bauarbeiten für die Anlagen, insbesondere für die Zuwegung und die Kabeltrassen, die Schüttung der seine Tischteiche versorgenden Quellen beeinträchtigt und das Grundwasser verschmutzt wird. Zudem macht er geltend, dass es beim Betrieb der Anlagen zum Abrieb von Mikroplastik und PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) von der Beschichtung der Rotoren kommt. Diese Partikel könnten in das Grundwasser und Oberflächengewässer eingetragen werden und seien gesundheitsschädlich. Gegen den Windpark „Hinterer Steinberg“ sind bzw. waren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mehrere Klagen anhängig. Die Klage eines weiteren Inhabers eines Fischzuchtbetriebs wurde abgewiesen. Im Verfahren eines anerkannten Naturschutzverbands hat die mündliche Verhandlung bereits stattgefunden, das Urteil wird den Beteiligten voraussichtlich Ende Juli/Anfang August zugestellt. |
| 09.07.2026 14:00 Uhr Sitzungsaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 A 24.40014 | Auflage zum Transport von Bauteilen für Windenergieanlagen in Jesenwang im Landkreis Fürstenfeldbruck Die Klägerin, eine Bürger-Wind GmbH, wendet sich gegen eine Nebenbestimmung in einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid, mit der ihr die Errichtung und der Betrieb von vier Windenergieanlagen in Jesenwang genehmigt wurden. Gegenstand der angegriffenen Nebenbestimmung ist die naturschutzrechtliche Kompensation für sog. „Überschwenkungsbereiche“, also für Flächen, die im Zuge des Transport von Bauteilen und Material zu den Anlagenstandorten überschwenkt werden müssen. Das Landratsamt ist der Auffassung, dass bereits das Überschwenken dieser Flächen eine nach Naturschutzrecht auszugleichende Beeinträchtigung darstellt, die mit einem Beeinträchtigungsfaktor von 0,4 zu bewerten ist, so dass sich ein höherer Ausgleichsbedarf für die Klägerin ergibt. Die Klägerin geht dagegen für diese Flächen von einem Beeinträchtigungsfaktor 0,0 aus. Für die Klägerin würde die Erfüllung der Auflage Mehrkosten von ca. 25.000 € bedeuten. |
| 14.07.2026 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 8 BV 23.757 | Zahlung für das Einleiten von gereinigtem Regenwasser in die Regnitz Die Klägerin ist die Betreiberin einer Kläranlage der Stadt Forchheim. In ihrer Kläranlage wird nicht nur das verschmutzte Regenwasser aus dem Gebiet der Stadt Forchheim gereinigt, sondern auch das verschmutzte Regenwasser eines an das Abwasserkanalnetz angeschlossenen Zweckverbandes umliegender Gemeinden. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes Forchheim, mit dem sie für das Jahr 2014 zur Zahlung von rund 167.000 EUR wegen der Einleitung von gereinigtem Regenwasser in die Regnitz verpflichtet wurde. Für das Einleiten von Abwasser in bestimmte Gewässer ist grundsätzlich eine Abgabe zu leisten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie nach einer – inzwischen geänderten – Regelung für ihr Einleiten von Regenwasser keine Abgaben anfallen würden. Das Landratsamt vertritt die Auffassung, dass die gesetzlich vorgesehene Befreiung der Klägerin nicht zugutekommen könne. Insbesondere müsse man das Kanalsystem aller Verfahrensbeteiligten als sog. hydraulische Einheit betrachten und zwei Gemeinden des Zweckverbands hätten im Jahr 2014 über keine Erlaubnis verfügt, die Voraussetzung für eine Befreiung sei. Die Klägerin tritt dem entgegen und vertritt die Auffassung, dass die einzelnen Kanalisationen getrennt nach Betreiber zu betrachten seien, sodass die Klägerin, weil sie für ihre Kanalisation über alle notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse verfüge, von der Abgabe befreit sei. |
| 21.07.2026 13:00 Uhr Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 7 BV 24.1724 | Unterstützung bei einem Forschungsprojekt durch den Kriminologischen Dienst in Erlangen Die Klägerin ist Inhaberin der Professur für „Rechtliche Grundlagen der Sozialen Arbeit“ einer Fachhochschule. Als Leiterin des Forschungsprojekts „Prison Radicalization Project“, an dem sieben europäische Projektpartner beteiligt waren, beabsichtigte sie im Jahr 2019, auch in bayerischen Justizvollzugsanstalten Interviews mit dort beschäftigten Bediensteten zu führen. Sie beantragte deshalb beim Kriminologischen Dienst in Erlangen, der für die Forschung im bayerischen Justizvollzug zuständig ist, die Unterstützung ihres Forschungsvorhabens. Der Kriminologische Dienst lehnte ihren Antrag ab. Das Forschungsprojekt wurde im Oktober 2019 ohne bayerische Beteiligung abgeschlossen. Die Klägerin begehrt nun die gerichtliche Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihrem Antrag stattzugeben und stützt sich hierfür insbesondere auf ihre grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit. Das Verwaltungsgericht gab ihrer Klage nur zum Teil statt. Klägerin und Beklagter haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. |
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