Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen am Sitz des Gerichts in München, Ludwigstraße 23 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

03.07.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Windenergieanlagen in Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, begehrt die Aufhebung einer vom Landratsamt München erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen im Höhenkirchner Forst auf dem Gebiet der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Die drei Anlagenstandorte befinden sich jeweils in einer von der Gemeinde durch Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie und gleichzeitig in der Schutzzone III A von zwei verschiedenen Wasserschutzgebieten, die der Wasserversorgung umliegender Gemeinden dienen. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides wurden Befreiungen von den Verboten der Wasserschutzgebiets-Verordnungen erteilt. Der Kläger macht geltend, der Trinkwasserschutz sei durch die Genehmigung nicht ausreichend gewährleistet; durch die Nebenbestimmungen des Bescheides würden die mit dem Bau und Betrieb der Anlagen verbundenen Risiken nicht genügend minimiert. Es hätten alternative Standorte für die Windenergieanlagen geprüft werden müssen. Auch stünden der Genehmigung artenschutzrechtliche und waldrechtliche Belange sowie Belange des Brandschutzes entgegen. Im Nachgang zu seiner Klage hat der Kläger zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Gegen die streitgegenständliche Genehmigung hat zwischenzeitlich auch die Gemeinde Ottobrunn Klage erhoben sowie einen Eilantrag gestellt. Diese Verfahren werden am 3. Juli 2024 jedoch nicht verhandelt.

09.07.2024 14:00 Uhr
Sitzungssaal 3
Medienrechtliche Beanstandung eines Fernsehbeitrags

Streitgegenstand ist das von der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) gegenüber einem Sportfernsehanbieter ausgesprochene Programmänderungsverlangen für drei UFC-Formate (Kampfsportliga „Ultimate Fighting Championship“), weil diese ein hohes Gewaltpotential aufwiesen würden und damit dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks widersprächen. Während der Sportfernsehanbieter in der Folge von einer weiteren Ausstrahlung der Formate absah, wandte sich die in London ansässige Klägerin gegen den Bescheid. Sie ist eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga UFC und ist außerhalb der USA zuständig für die Produktion und Vermarktung der Formate. Das Verwaltungsgericht München gab der Klage in erster Instanz statt und hob den Bescheid der BLM auf. Für das Programmänderungsverlangen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Gemäß der Bayerischen Verfassung (Art. 111a Abs. 3 BV) bedürfe es für eine allgemein gültige und verbindliche Umsetzung der Programmgrundsätze einer einfachgesetzlichen Regelung. Eine solche finde sich zwar in den Vorschriften des Jugendschutzmedien-Staatsvertrags, allerdings habe die BLM insoweit weder das erforderliche Verfahren eingehalten, noch die zuständigen Fachgremien eingeschaltet. Die von der BLM eingelegten Rechtsmittel blieben sowohl beim BayVGH als auch beim Bundesverwaltungsgericht zunächst ohne Erfolg.

11.07.2024 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 (Ansbach)
Rückführung von Asylbewerbern im Dublin-Verfahren nach Italien

Die insgesamt sechs Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Italien. In Italien haben die Kläger entweder schon ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sind ohne dortige Stellung eines Asylantrags über Italien nach Deutschland eingereist. Die Verwaltungsgerichte haben den Klagen in 1. Instanz vollumfänglich stattgegeben, da eine Rückführung nach Italien nicht möglich sei. Italien verweigere wegen Überlastung seines Asylsystems aufgrund der zahlreichen Bootsflüchtlinge seit Dezember 2022 grundsätzlich die Rücküberstellung im Dublin-Verfahren. Es seien im letzten Jahr auch nur sehr wenige Personen tatsächlich rücküberstellt worden. Eine Rückführung sei daher ausgeschlossen und deshalb Deutschland für die Durchführung der Asylverfahren zuständig geworden. Dagegen wendet sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit seinen vom Senat zugelassenen Berufungen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im letzten Jahr festgestellt, dass es für einen Zuständigkeitsübergang auf Deutschland nicht ausreiche, dass Italien die Rückübernahme verweigere. Es müsse geprüft werden, ob den Klägern bei einer theoretischen Rückkehr unmenschliche Lebensbedingungen drohen würden. Dies sei nicht der Fall, denn das italienische Aufnahmesystem sei ausreichend. Auch ein Selbsteintritt der Bundesrepublik komme aus Sicht des BAMF nicht in Betracht. Ein weiterer Termin findet am selben Tag um 13:00 Uhr statt.

16.07.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2
Bebauungsplan des Marktes Beratzhausen für ein ehem. BayWa-Gelände

Mit dem angefochtenen Bebauungsplan überplant der Markt Beratzhausen einen ca. 1 Hektar großen Bereich im Südosten des Ortes mit einem allgemeinen Wohngebiet. Mit Urteil vom 15. März 2022 erklärte der BayVGH den ursprünglichen Bebauungsplan wegen einem beachtlichen Fehler bei der Behördenbeteiligung sowie einem beachtlichen Abwägungsmangel in Bezug auf die Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung für unwirksam. Nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens steht nun der am 1. Dezember 2022 neu bekannt gemachte Bebauungsplan zur Überprüfung. Die Antragsteller befürchten weiterhin insbesondere eine Überschwemmung ihrer Grundstücke wegen nicht ausreichender Konfliktlösung in Bezug auf den Oberflächenwasserabfluss und unzulässiger Entwässerung über einen Mischwasserkanal anstelle der Errichtung einer Trennkanalisation.

16.07.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Heilquellenschutzgebiet Bad Abbach

Gegenstand der Normenkontrolle ist eine Verordnung des Landratsamtes Kehlheim über die Ausweisung eines Heilquellenschutzgebietes zur Sicherung eines Schwefelwasserbrunnens für das Asklepios Klinikum Bad Abbach. Das Schutzgebiet dient der Sicherung eines Schwefelwasserbrunnens, der im Jahr 1997 als Heilquelle staatlich anerkannt wurde. Die Heilquelle versorgt das Klinikum mit Wasser zur Anwendung insbesondere bei rheumatischen Erkrankungen. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im Schutzgebiet. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge machen sie geltend, der unter Schutz gestellte Schwefelwasserbrunnen sei zu Unrecht staatlich als Heilquelle anerkannt worden. Das Wasservorkommen müsse wegen guten Filterfunktion des darüber liegenden Bodens (sog. Deckschicht) nicht zusätzlich geschützt werden. Das Schutzgebiet sei zu groß dimensioniert und enthalte zahlreiche Verbote (z.B. Bauverbot), die nicht notwendig seien.

16.07.2024 10:30 Uhr
Sitzungssaal 3
Bayerische Wolfsverordnung und Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung

In diesem Normenkontrollverfahren geht es um die Frage der Wirksamkeit der von der Bayerischen Staatsregierung erlassenen Bayerischen Wolfsverordnung vom 25. April 2023 und der zugehörigen Ausführungsverordnung des Bayerischen Umweltministeriums vom 2. Mai 2023. Die Wolfsverordnung sieht artenschutzrechtliche Erleichterungen insbesondere zur Tötung von Wölfen vor, und zwar zum einen zum Schutz des Menschen und der öffentlichen Sicherheit sowie zum anderen zur Abwendung ernster wirtschaftlicher Schäden insbesondere in Weidegebieten. Die Ausführungsverordnung bestimmt im Wesentlichen Gebiete, in denen schützende Umzäunungen von Weiden zum Schutz von Nutztieren nicht möglich sind. Der antragstellende Bund Naturschutz in Bayern e.V. rügt zum einen formelle Fehler, insbesondere seine Nichtbeteiligung im Verordnungsverfahren, sowie zum anderen Verstöße gegen das materielle nationale und europäische Artenschutzrecht.

16.07.2024 13:30 Uhr
Sitzungssaal 3
Ersatzpflanzung nach der Nürnberger Baumschutzverordnung

In dem Berufungsverfahren geht es um die Auflage der Stadt Nürnberg für eine Ersatzpflanzung, die gegenüber einem Grundstückseigentümer aufgrund der städtischen Baumschutzverordnung in Verbindung mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz erlassen wurde. Die Stadt Nürnberg hatte die Beseitigung zweier auf dem klägerischen Grundstück befindlicher Fichten nur unter der „Auflage“ genehmigt, dafür eine Ersatzpflanzung mit einem heimischen Laubbaum vorgegebenen Umfangs vorzunehmen, wobei die Auflage auch die zur Wahl stehenden Laubbaumarten bestimmt. Der Kläger hält dies aus verschiedenen Gründen für rechtswidrig. Zum einen gelte die Genehmigung nach der Baumschutzverordnung ohnehin als fingiert, weil die Stadt die in der Baumschutzverordnung vorgesehene Fiktionsfrist habe verstreichen lassen; die Stadt hält dem entgegen, diese Fiktionsfrist sei mangels Erfüllung der formalen Anforderungen schon nicht angelaufen. Zum anderen ist zwischen den Parteien umstritten, ob die Auflage rechtswidrig ist, weil die betroffenen Fichten bereits derart erkrankt waren, dass ihre Erhaltung im Sinn der Baumschutzverordnung unzumutbar war, wofür auch das Eigentumsgrundrecht Bedeutung erlangen kann.
 

23.07.2024 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1
Bebauungsplan der Großen Kreisstadt Erding

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 219 der Stadt Erding, der ein weitgehend bereits bebautes, ca. 10 Hektar großes Gebiet zwischen Sigwolfstraße, Anton-Bruckner-Straße, Siglfinger Straße und Rennweg neu überplant. Das Planungsgebiet gliedert sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in ein Industrie-, Gewerbe- und Mischgebiet. Der Antragsteller ist Eigentümer eines im Planungsgebiets gelegenen Grundstücks. Er macht formelle und materielle Fehler des Bebauungsplans geltend. Die Stadt Erding hat während des laufenden Verfahrens ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und den Bebauungsplan in abgewandelter Form als Satzung erneut beschlossen.
 

31.07.2024 11:30 Uhr
Sitzungssaal 1 (Ansbach)
Bebauungsplan des Marktes Stockstadt a. Main

Die Gemeinde Mainaschaff und zwei Privatpersonen wenden sich gegen den Bebauungsplan des Marktes Stockach a. Main „Kai 6 / Westlich Limesstraße“, der ein Sondergebiet "Hafen" festsetzt. Die beiden Gemeinden sind durch den Main voneinander getrennt. Das festgesetzte Hafengebiet erlaubt die Ansiedlung „hafenakzessorischer" Industriebetriebe mit bis zu 40 Meter hohen Gebäuden. Neben dem Plangebiet befindet sich noch eine stillgelegte Papierfabrik, die reaktiviert werden soll. Der Altort der Gemeinde Mainaschaff liegt dem Planbereich direkt gegenüber und weist nach den Angaben der Gemeinde neben einem Festplatz direkt am Ufer nahezu ausschließlich Wohnnutzungen auf. Die Gemeinde Mainaschaff möchte ein integriertes nachhaltiges städtebauliches Entwicklungskonzept für den Altort entwickeln und ein förmliches Sanierungsgebiet festlegen. Sie sieht sich daher in ihrer Planungshoheit betroffen und das interkommunale Abstimmungsgebot verletzt. Zudem wendet sich die Gemeinde wie die beiden im Altort lebenden Privatpersonen gegen die vom Hafengebiet ausgehenden Lärm- und Schadstoffemissionen und machen zusätzlich einen fehlenden Artenschutz geltend.