Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

03.09.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 24 B 25.30762
Asylrecht: Situation von Männern mit Schutzstatus bei Rückkehr nach Griechenland

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und hat in Griechenland im Juni 2022 einen Schutzstatus erhalten. Deswegen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen in Deutschland gestellten Asylantrag ohne Sachprüfung als unzulässig abgelehnt.


Der Senat hat die Berufung zugelassen. Zuvor hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im April 2025 dahingehend geäußert, dass nicht-vulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen bereits zuvor in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine menschenunwürdigen Lebensbedingungen drohen (Az. 1 C 18.24). Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht München dies im Januar 2025 noch anders beurteilt.


Im Berufungsverfahren macht der Kläger nunmehr geltend, er sei aufgrund einer Erkrankung vulnerabel und könne deshalb nicht nach Griechenland zurückkehren.

10.09.2026 10:00 Uhr
Sitzungsaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 20 BV 25.522
Futtermittelrecht: Zulassungspflichtigkeit von Natriumacetat

Die Klägerin ist Herstellerin von Futtermitteln und vertreibt ein Produkt, das u.a. Natriumacetat enthält. Nach der Produktbeschreibung soll es bei Verdauungsstörungen (Durchfall) in die (Milch-)Tränke eingerührt und verfüttert werden, um die Verdauung von Kälbern zu unterstützen.


Der Beklagte untersagte der Klägerin, Natriumacetat für ihr Produkt zu verwenden bzw. das natriumacetathaltige Produkt in Verkehr zu bringen oder zu verarbeiten. Der Beklagte begründet dies damit, dass Natriumacetat ein nach dem Recht der Europäischen Union zulassungspflichtiger Futtermittelzusatzstoff sei, jedoch nicht über die erforderliche Zulassung verfüge. 


Einer Zulassung bedürfe es, weil Natriumacetat vordergründig nicht der Deckung des allgemeinen Ernährungsbedarfs diene, sondern ein Stabilisierungseffekt im Krankheitsfall erzielt werden solle. Dem tritt die Klägerin u.a. damit entgegen, dass Natriumacetat eine Kohlenhydratquelle sei und es sich bei dem von ihr vertriebenen Produkt um ein Diätfuttermittel handle.
 

16.09.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 19 B 26.807
Ausländerrecht: Streit über Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines Griechen

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 30. Juli 2025 fest, dass der Kläger, griechischer Staatsangehöriger, sein Recht auf Einreise und Aufenthalt in die Bundesrepublik Deutschland verloren hat und forderte ihn zur Ausreise in sein Heimatland auf.

 
Hintergrund dieser sog. Verlustfeststellung war eine Verurteilung im Jahr 2023 wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Gesamtschaden: knapp 2 Mio. Euro). Der Kläger hatte Kraftfahrzeuge aus dem Hochpreissegment mehrfach verkauft und sich anschließend nach Griechenland abgesetzt. Der Senat wird zu entscheiden haben, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von dem Kläger die Gefahr der Begehung weiterer Vermögensdelikte ausgeht. Dieser ist inzwischen nach Verbüßung von 2/3 der Strafe aus der Haft entlassen worden; die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

16.09.2026 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 19 B 26.536
Ausländerrecht: Aufenthaltserlaubnis für bewährte Fachkräfte

Der Kläger, russischer Staatsangehöriger, reiste 2013 in das Bundesgebiet ein und beantragte (letztlich erfolglos) Asyl. Noch während des laufenden Asylverfahrens begann er eine dreijährige Ausbildung zum Fahrzeuglackierer. Nach seiner Gesellenprüfung erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Fahrzeuglackierer, die er jedoch aufgrund gesundheitlicher Probleme aufgeben musste. Er begehrt nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis für eine andere, „unqualifizierte“ Tätigkeit.


Der Senat wird die Rechtsfrage zu entscheiden haben, in welchem zeitlichen Rahmen im Falle einer vom Gesetzgeber im Zuge des Fachkräftemangels eingeführten Aufenthaltserlaubnis für beruflich qualifizierte Ausländer (§ 19d AufenthG) ein Wechsel zu jeder, auch unqualifizierten Beschäftigung möglich ist. Zu beachten ist, dass diese Aufenthaltserlaubnis nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung berechtigt. 


Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger den Wechsel bereits vor Ablauf von zwei Jahren u.a. deshalb zugestanden, weil er die qualifizierte Tätigkeit unfreiwillig aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, sich aufgrund seiner Ausbildungszeit bereits länger im Bundesgebiet aufgehalten habe und erwerbstätig sein wolle. 
 

22.09.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 8 N 25.2241
Straßen- und Wegerecht: Aufstellen von Waren- oder Verkaufsautomaten im Stadtgebiet Passau

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Zigarettenautomaten, die zwischen den Beteiligten unstreitig einer Sondernutzungserlaubnis bedürfen, wenn sie – etwa bei einer Befestigung der Automaten an Gebäudeaußenwänden – in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. Ihre Automaten sind regelmäßig etwa 30 cm tief.


Die Antragstellerin wendet sich gegen Bestimmungen der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Passau vom 21. November 2024, wonach für Waren- oder Verkaufsautomaten, die mehr als 15 cm in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, in der Regel keine Sondernutzungserlaubnis erteilt wird.


Nach Ansicht der Antragstellerin schaffen die angegriffenen Satzungsregelungen ein faktisches Verbot von Zigarettenautomaten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Dies verstoße gegen die Satzungsermächtigung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und verletze ihre Grundrechte. Die Antragsgegnerin meint demgegenüber, dass die Satzung das Aufstellen entsprechender Automaten schon nicht grundsätzlich verbiete.

29.09.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 17 P 25.179
Personalvertretungsrecht: Anhaltende Auseinandersetzung zwischen einem Personalrat und einem (ehemaligen) Personalratsmitglied

Ursprünglich betraf das Verfahren den Antrag eines Personalrats, das Verwaltungsgericht möge ein Personalratsmitglied (die Beteiligte zu 1) aus dem Personalrat ausschließen. Der Personalrat begründete dies mit zwischen den Beteiligten im Einzelnen strittigen Pflichtverstößen, die der Personalrat dem Personalratsmitglied nach wie vor vorwirft.


Erstinstanzlich lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Vorwürfe nicht zuträfen oder die für den Ausschluss gesetzlich vorgesehene Intensität einer „gröblichen“ Verletzung nicht erreichten. Hiergegen hat der Personalrat Beschwerde zum BayVGH eingelegt.


Zwar hat das am Verfahren beteiligte Personalratsmitglied das Amt während des Beschwerdeverfahrens zwischenzeitlich niedergelegt. Gleichwohl hält der Personalrat wegen der abstrakten Möglichkeit einer erneuten Kandidatur des Personalratsmitglieds am Verfahren fest und begehrt eine gerichtliche Entscheidung über die von ihm beanstandeten Handlungen.

29.09.2026 13:30 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 17 P 25.1089
Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung eines außertariflich beschäftigten Bereichsleiters

Das Verfahren steht in Zusammenhang mit der Einstellung eines außertariflich beschäftigten Bereichsleiters. Der am Verfahren beteiligte Personalrat ist der Auffassung, dass man ihn bei der Einstellung des Bereichsleiters hätte beteiligen müssen.

 
Ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bestünde in diesem Fall nur dann, wenn die Position des Bereichsleiters nicht mit der Stellung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 und höher vergleichbar wäre.


Erstinstanzlich verneinte das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei der Einstellung des Bereichsleiters. Hiergegen hat der betroffene Personalrat Beschwerde zum BayVGH eingelegt.