Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

10.04.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München
Artenschutzrechtliche Ausgleichszahlungen für Windräder

Die Kläger erhielten vom Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Diese Genehmigung wurde mit der Auflage versehen, dass die Kläger zum Zwecke des Artenschutzes für jede Anlage eine jährliche Zahlung in Höhe von 12.780 EUR an nationale Artenhilfsprogramme leisten müssen. Aufgrund dieser Ausgleichszahlung entfallen eine sonst vorgeschriebene artenschutzrechtliche Prüfung und etwaige daraus resultierende Schutzmaßnahmen (u.a. für kollisionsgefährdete Vogelarten). Die Kläger wenden sich gegen diese Zahlungsverpflichtung und machen im Wesentlichen geltend, es sei nachgewiesen, dass am Standort keine Gefahr bestehe, dass Vögel mit den Windrädern zusammenstoßen.

30.04.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München
Kosten für das Aufbrechen einer Tür zur Festnahme durch die Polizei

Der Kläger sollte im Juni 2022 aufgrund eines Haftbefehls zur Vorführung beim Amtsgericht Amberg von Polizeibeamten zuhause festgenommen werden. Nach dem Polizeibericht wurde er mehrmals vergeblich aufgefordert, seine Wohnungstüre zu öffnen. Um Zutritt zur gemieteten Wohnung zu erlangen, wurde die Wohnungstüre gewaltsam aufgebrochen. Die Kosten für den Einbau einer neuen Türe wurden dem Eigentümer der Wohnung durch die Polizei erstattet. Diese Kosten verlangt die Polizei nun vom Kläger. Das Verwaltungsgericht Regensburg urteilte, der Kläger habe die Kosten nicht zu tragen. Denn die Türe sei zur Strafverfolgung aufgebrochen worden, nicht zur Gefahrenabwehr, auf die die Polizei eine Zahlungspflicht des Klägers gestützt habe. In der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wird der BayVGH insbesondere zu entscheiden haben, inwieweit es für eine Kostenpflicht auf den Zweck der polizeilichen Maßnahme ankommt.

30.04.2025 11:00 Uhr
Sitzungsaal 1 am VGH in Ansbach
Kosten für Abwasserkontingente für Hotel am Starnberger See

Der Kläger plante im Jahr 2007 einen Ausbau seines Hotels am Starnberger See. Da durch die Vergrößerung mit mehr Abwasser zu rechnen war, benötigte die beklagte Gemeinde Seeshaupt zusätzliche Kontingente für die Abnahme des Abwassers durch den Abwasserverband Starnberger See aus dem (damals noch) gemeindeeigenen örtlichen Abwassernetz. Der Abwasserverband teilte seinen Mitgliedsgemeinden diese Abwasserkontingente gegen entsprechende Zahlungen zu. Dadurch finanzierte sich der Verband, der bis 2013 für die Anliegergemeinden einen Ringkanal um den Starberger See sowie eine zentrale Kläranlage betrieb. Der Kläger vereinbarte mit der Gemeinde, die ihr durch den Hotelausbau entstehenden Kosten für zusätzliche Abwasserkontingente zu übernehmen. Als das Hotel jedoch tatsächlich in deutlich kleinerem Umfang als geplant ausgebaut wurde, verlangte der Kläger einen Teil der für die Abwasserkontingente gezahlten Summe von der Gemeinde zurück. Die Gemeinde und in der Folge auch das Verwaltungsgericht München lehnten dies unter Verweis auf die getroffene Vereinbarung ab. Der BayVGH ließ die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zu. Im Berufungsverfahren wird das Gericht insbesondere zu klären haben, ob die getroffene Vereinbarung Bestand hat.