Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

11.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 B 25.243
Bau- und Betriebsgenehmigung zur Modernisierung der Kampenwandseilbahn

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Kläger) wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 24. Juni 2022, mit dem eine der Kampenwandseilbahn GmbH bereits im Jahr 2017 erteilte, aber noch nicht umgesetzte Genehmigung zum Neubau einer kuppelbaren 8er-Kabinenbahn als Ersatz für die bisherige Kampenwandseilbahn geändert wurde. Gegenstand der Änderung waren u.a. die architektonische Gestaltung der Bergstation, die Einbeziehung der Talstation, Baulogistik und eine Betriebszeitenregelung.

 

Das Verwaltungsgericht (VG) München hob mit Urteil vom 16. November 2023 diese Änderungsgenehmigung auf, weil der Umfang der notwendigen Baumfällungen unklar und die gestattete Fällung von Bäumen im Naturwald unzulässig sei. 


Die Kampenwandseilbahn GmbH wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Die Änderungsgenehmigung könne vom Kläger nur soweit angegriffen werden, wie sie im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung aus 2017 neue Elemente (Änderungen) enthalte. Der Umfang der Baumfällungen sei hinreichend bestimmt festgelegt. Wegen einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus vorgenommene Naturwaldausweisung liege die Trasse der neuen Seilbahn nunmehr gänzlich außerhalb von Naturwaldflächen.
 

13.11.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 2 N 23.356
Erweiterung Seniorenresidenz Wallberg (Rottach-Egern)

In diesem Normenkontrollverfahren geht es um die Wirksamkeit eines Bebauungsplans der Gemeinde Rottach-Egern, mit dem die Errichtung eines dritten Gebäudetraktes der bereits bestehenden Seniorenresidenz Wallberg auf einer bisher als Garten genutzten Fläche des Anwesens ermöglicht werden soll. Kläger ist der unmittelbare Nachbar, der sich vor allem gegen eine Zunahme des Mitarbeiter- und Besucherverkehrs wendet. Dieser Verkehr wird größtenteils über eine Tiefgaragenzufahrt abgewickelt, die über das Grundstück des klagenden Nachbars (mit einer Dienstbarkeit gesichert) führt. Für die Erweiterung existiert bereits eine bestandskräftige Baugenehmigung.

17.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 10 N 25.826
Cannabisverbot (u.a.) im Englischen Garten

Die beiden Antragsteller wenden sich gegen das Verbot des Cannabiskonsums im Englischen Garten, im Hofgarten und im Finanzgarten in München. Es beruht auf einer Verordnung der Bayerischen Schlösserverwaltung und soll (so der Verordnungsgeber) v.a. dem Schutz von Nichtrauchern, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, dienen.

 

Einer der Antragsteller möchte Cannabis zu Genusszwecken konsumieren, der andere aus medizinischen Gründen. Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge machen sie geltend, die Regelungen des Bundes-Konsumcannabisgesetzes schlössen eine strengere landesrechtliche Regelung aus. Aufgrund der Weitläufigkeit der Verbotszone in den Parkanlagen und des Verbots auch vom schadstoffarmen Cannabisverdampfen könne die Regelung auch nicht dem Schutz Dritter vor Passivkonsum dienen. Die für den Erlass einer solchen Verordnung erforderliche Gefahr liege somit nicht vor. Zum Schutz vor Passivrauchen hätte zudem konsequent auch das Tabakrauchen verboten werden müssen. Das Verbot diskriminiere Schmerzpatienten, die aus medizinischen Gründe auf Cannabis angewiesen seien.

 

Im vorausgegangenen Eilverfahren hatte der BayVGH das Verbot für den Nordteil des Englischen Gartens vorläufig ausgesetzt (Beschluss vom 28. Juli 2025, Az. 10 NE 25.827; vgl. zugehörige PM des BayVGH).

18.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az.: 8 A 23.40046
Hochwasserschutz am Moosbach (Moosrain / Gemeinde Gmund a. Tegernsee)

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Miesbach vom 27. Juli 2023 zum Ausbau des Moosbachs. Mit dem Vorhaben will die Gemeinde Gmund am Tegernsee den bebauten Ortsteil Moosrain vor einem 100-jährlichen Hochwasserereignis schützen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines unmittelbar an den Moosbach angrenzenden, mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks in Moosrain. Sie wendet sich insbesondere gegen die Inanspruchnahme ihres Grundstücks; der Bachlauf soll aus ihrer Sicht nicht in Richtung ihres Grundstücks verschwenkt werden. Zudem befürchtet sie eine erhöhte Hochwassergefahr infolge von sog. Verklausung an einer Brücke. Sie will Bäume und Sträucher auf ihrem Grundstück nicht entfernen müssen, weil sie diese vor Immissionen des Nachbarn (Beherbergungsbetrieb) durch Lärm, Rauch, Geruch und Licht schützen.

18.11.2025 14:30 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 15 N 24.1093
Änderungs-Bebauungsplan „Sondergebiet Kläranlage“ der Stadt Passau

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Kläranlage“ der Stadt Passau. Danach soll die bisherige Erweiterungsfläche des Klärwerks mit einem Wertstoffhof überplant werden. Der Antragsteller wohnt in unmittelbarer Nähe des überplanten Gebiets bzw. des geplanten Wertstoffhofs und stellt die Erforderlichkeit der Planung in Frage. Er macht im Wesentlichen Abwägungsfehler in Bezug auf zu erwartende Lärm- und Geruchsimmissionen geltend. Die angrenzende Wohnbebauung sei als sog. faktisches allgemeines Wohngebiet besonders schutzwürdig, was aber nicht adäquat berücksichtigt (abgewogen) worden sei. Der zuständige Senat hat zur Beweiserhebung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung einen Ortstermin durchgeführt und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Nun wird, auch anhand der beim Ortstermin gewonnenen Erkenntnisse, über den Normenkontrollantrag verhandelt.

25.11.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az.: 14 N 23.636
Grünordnungsplan „Nordheimer-Au“ der Gemeinde Nordheim am Main

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den „Grünordnungsplan Nordheimer-Au“ der Gemeinde Nordheim am Main. Ein Grünordnungsplan bestimmt im Wesentlichen Grünflächen und Flächen / Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege bzw. zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Der Grünordnungsplan „Nordheimer-Au“ umfasst u.a. Grundstücke, die im FFH-Gebiet „Mainaue zwischen Grafenrheinfeld und Kitzingen“ bzw. im Naturschutzgebiet „Mainaue zwischen Sommerach und Köhle“ liegen.

 

Die antragstellende GmbH betreibt Kiesabbau. Sie besitzt an mehreren Grundstücken im Umgriff des Grünordnungsplans privatrechtliche Abbaurechte und hält diese durch den Grünordnungsplan für verletzt. Für eine Nassauskiesung auf diesen Grundstücken hat sie eine wasserrechtliche Gestattung beantragt, die bislang nicht erteilt wurde. Ihrer Ansicht nach leide der Grünordnungsplan an Verfahrensfehlern und inhaltlichen Fehlern. Er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht worden (= Verfahren zur „Veröffentlichung/Inkraftsetzung“ eines solchen Plans). Außerdem sei er zu unbestimmt, verstoße gegen die FFH-Richtlinie, sei nicht erforderlich, berücksichtige regionalplanerische Grundsätze nicht und leide unter Abwägungsfehlern.