Kosten eines Rechtsstreits
Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts) und den außergerichtlichen Kosten (v.a. Rechtsanwaltsgebühren) zu unterscheiden.
Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwerts berechnet. Wird beispielsweise vom Verwaltungsgericht ein Streitwert von 5.000 € festgesetzt, betragen die Gerichtskosten knapp 500 €. Die Gerichtskosten werden mit der Klageerhebung fällig und sind von der Klagepartei vorzustrecken.
In bestimmten Verfahren wie z.B. in Verfahren nach dem Asylgesetz sowie in der Sozial- und Jugendhilfe werden keine Gerichtskosten erhoben.
Prozesskostenhilfe
Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht aufbringen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe beim Gericht zu stellen. Der Antrag kann auch ohne anwaltliche Vertretung gestellt werden. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- erscheint nicht mutwillig.
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine ausgefüllte und unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Antragstellers beizufügen. Hierfür ist ein amtlicher Vordruck vorgesehen. Hinweise zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie hier.