Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".
Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.
Datum |
Streitgegenstand |
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15.07.2025 11:00 Uhr Sitzungssaal 4 | Prüfungsrecht – Anfechtung einer Prüfungsentscheidung nach KI-gestütztem Täuschungsvorwurf (Az. M 3 K 23.315) Der Kläger begehrt verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz wegen des Nichtbestehens einer Universitätsprüfung. Während der COVID-19-Pandemie absolvierte der Kläger eine Online-Prüfung der Technischen Universität München (TUM) von seinem heimischen Schreibtisch aus. Um einen regelkonformen Prüfungsablauf sicherzustellen und Täuschungshandlungen vorzubeugen, war der Kläger verpflichtet, während der Prüfung eine Webcam zu aktivieren. Diese zeichnete seinen Oberkörper auf; der Arbeitsbereich/Schreibtisch selbst war dabei nicht einsehbar. Die Aufzeichnung wurde nach Abschluss der Prüfung durch die TUM mit Hilfe Künstlicher Intelligenz (KI) ausgewertet. Die KI kennzeichnete die Aufnahme wegen Täuschungsmustern. Nach Angabe der TUM bestätigte eine Überprüfung durch mehrere Personen des Lehrstuhls den Täuschungsverdacht. Die Aufzeichnung wurde anschließend gelöscht. Die Universität bewertete die Prüfung als „nicht bestanden“ mit der Begründung eines Täuschungsversuchs. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Klage. |
30.07.2025 09:30 Uhr Sitzungssaal 4 | Kommunalrecht – Unzulässigerklärung von vier Bürgerbegehren durch die Gemeinde Taufkirchen (M 7 K 24.3772, M 7 K 24.3773, M 7 K 24.6261, M 7 K 24.6262) Die Bürgerbegehren fordern die Begrenzung der Bebauung am Hachinger Bach auf Senioreneinrichtungen (M 7 K 24.3772), die Einstellung der Bebauung und den Erhalt der Grünlandfläche an der Dorfstraße (M 7 K 24.3773), die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens bzw. Flächennutzungsplanänderungsverfahrens am Hachinger Bach (M 7 K 24.6261) sowie die Aufhebung des Bebauungsplans „Dorfstraße“ (M 7 K 24.6262).
Die Bürgerbegehren wurden von der Gemeinde Taufkirchen als unzulässig zurückgewiesen. Die ersten beiden Begehren wurden von der Gemeinde als unzulässig eingestuft, weil sie im DIN A4-Format spiegelbildlich angeordnet auf einer (mittig gefalteten) DIN A3 Seite abgedruckt waren. Dies sei eine unzulässige Koppelung und könne nach Ansicht der Gemeinde zu Verwechslungen führen. Die Unzulässigkeit des dritten Bürgerbegehren folge nach Ansicht der Gemeinde aus einer missverständlichen Formulierung in dessen Begründung, die nahelege, dass der Neubau eines Seniorenheims in Taufkirchen weiterhin geplant werden könne – obwohl die Fragestellung des Bürgerbegehrens dies nicht zulasse. Das vierte Begehren sei unzulässig, da die Aufhebung eines Bebauungsplans eine Abwägung und ein formelles Verfahren erfordere; ein Bürgerentscheid allein, welcher einem bloßen Gemeinderatsbeschluss gleichstehe, reiche dafür nicht aus. Hiergegen wenden sich die Vertreterinnen der Bürgerbegehren mit ihren Klagen. Sie machen insbesondere geltend, dass der Bebauungsplan „Dorfstraße“ nichtig bzw. unwirksam sei.
Ein Eilantrag der Klägerinnen vom 7. Mai 2024 mit dem Ziel der Verhinderung der weiteren Bekanntmachung des Bebauungsplans „Dorfstraße“ wurde von der zuständigen Kammer mit Beschluss vom 8. Mai 2024 abgelehnt (M 7 E 24.2304), da der Plan zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten und das Bürgerbegehren zur Erhaltung der Fläche als Grünland daher auf ein nicht (mehr) erreichbares Ziel gerichtet gewesen sei. |
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