Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".
Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.
Datum |
Streitgegenstand |
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03.06.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 7 | Bayerisches Lobbyregistergesetz – Eintragungspflicht der Handwerkskammer für München und Oberbayern in das Bayerische Lobbyregister (Az. M 30 K 23.817) Das Bayerische Lobbyregistergesetz sieht eine grundsätzliche Verpflichtung vor, sich in das bei der Landtagspräsidentin geführte Lobbyregister einzutragen, wenn Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betrieben werden soll. Ziel ist es, für die Öffentlichkeit in transparenter Weise darzustellen, welche Interessenvertretungen in wessen Auftrag und mit welchem Budget auf demokratische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse einwirken wollen. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gesetzlich dazu berufen, die Interessen des Handwerks zu fördern. Sie ist der Meinung, bereits deswegen per se nicht eintragungspflichtig zu sein oder sich zumindest auf einen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestand berufen zu können („Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates“). |
03.06.2025 12:30 Uhr Sitzungssaal 7 | Mess- und Eichgesetz – Überprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten (Az. M 30 K 23.768, M 30 K 23.3296, M 30 K 23.4701, M 30 K 23.3115) Die Kläger begehren verwaltungsrechtlichen Rechtschutz im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen. Sie bringen vor, dass das für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Amtsgericht der obergerichtlichen Rechtsprechung nach von der Richtigkeit der Messung ausgehen kann, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses aufkommen zu lassen (sog. „standardisiertes Messverfahren“). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren könnten sie deswegen nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Messgräte nicht ordnungsgemäß geeicht worden seien und auch keine Überprüfung der Geräte (sog. „Befundprüfung“) veranlassen. Streitgegenständlich ist die Aufhebung von Eichungen eines bestimmten Geschwindigkeitsmessgeräts (Az. M 30 K 23.768), sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anspruch auf Durchführung einer Befundprüfung besteht (Az. M 30 K 23.3296 und M 30 K 23.4701). Es stellt sich zudem die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung einer Befundprüfung, wenn das Messgerät vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht geeicht wurde, im regulären Vollzug aber im Landkreis Ostalbkreis (Baden-Württemberg) eingesetzt wird (Az. M 30 K 23.3115). |
24.06.2025 13:00 Uhr Sitzungssaal 1 | Außenwirtschaftsrecht – Freigabe von aufgrund Russlandsanktionen eingefrorener Gelder (M 16 K 24.602) Das „Russische Haus“ in Berlin (nach Selbstbezeichnung die „Kulturbotschaft Russlands“) klagt gegen die Deutsche Bundesbank, Servicecentrum Finanzsanktionen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Standort in München hatte. Aufgrund einer EU-Verordnung werden unter anderem Gelder bestimmter Personen, Einrichtungen und Organisationen eingefroren (Art. 2 EU-VO 269/2014, über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen). Die Klägerin hat von der Beklagten die Freigabe von Geldern in bestimmter Höhe beantragt, um anfallende Stromkosten zu begleichen. Die Freigabe ist unter anderem möglich, soweit es um die „Befriedigung von Grundbedürfnissen“ oder um „Altverträge“ geht. Die Beklagte hat die Freigabe abgelehnt, weil es sich nicht bei sämtlichen Stromkosten um Grundbedürfnisse handle und auch kein Altvertrag vorliege. Streitig ist letztlich, ob Gelder betreffend die Klägerin (überhaupt) eingefroren sind und falls ja, ob die Klägerin einen Anspruch auf Freigabe hat, um die angefallenen Stromkosten zu bezahlen. |
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