Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".
Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.
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15.05.2025 14:15 Uhr Bahnhofplatz (vor dem Empfangsgebäude), 85221 Dachau; Augenschein ab 14:00 Uhr (nicht öffentlich) | Baurecht – Bauvorbescheide für das Gelände der ehemaligen Bahnmeisterei am Dachauer Bahnhof Die Klägerin begehrt jeweils im Klagewege, die beklagte Große Kreisstadt Dachau zur positiven Beantwortung der von ihr gestellten Vorbescheidsfragen zu verpflichten. Im Verfahren M 11 K 22.923 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit verschiedener Bebauungs- und Nutzungsvarianten für den Neubau eines sog. Stadthauses auf den Flächen der ehemaligen Bahnmeisterei am Bahnhofsplatz in Dachau abzufragen. Als mögliche Nutzungen werden Einzelhandel (u.a. Lebensmittel- und Drogeriebetrieb), Gastronomie, Hotel, Büro/ Verwaltung und Wohnnutzung abgefragt. Daneben möchte die Klägerin zwei Erschließungsvarianten klären lassen. Die Beklagte versagte die begehrte positive Beantwortung aller Vorbescheidsfragen. Nach Auffassung der Beklagten könne sie sich nur zu Flächen äußern, die keiner eisenbahnrechtlichen Widmung mehr unterlägen. Einzelne der für das Projekt benötigten Grundstücke seien jedoch weiterhin eisenbahnrechtlich gewidmet. Im Übrigen lehnte die Beklagte das Vorhaben im Wesentlichen deshalb ab, weil sich sämtliche zur Überprüfung gestellte Varianten nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfügen würden. Die beantragte Hotelnutzung ebenso wie die sonstige Geschäfts- und Büronutzung oder Wohnnutzung entsprächen zwar den in der Umgebung vorhandenen Nutzungen, jedoch seien insofern immissionsschutzrechtliche Fragen noch nicht geklärt. Die abgefragte Einzelhandelsnutzung lehnte die Beklagte ab, da eine Art Fachmarktzentrum entstehen könne, was von Klägerseite bestritten wird. Eine Erschließung über ein städtisches Grundstück lehnte die Beklagte ebenso ab wie ab wie eine Erschließung über den Bahnhofsvorplatz, während die Erschließung nach Auffassung der Klägerin zumindest über den Bahnhofsvorplatz gesichert wäre.
Im Verfahren M 11 K 22.3999 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid für die Verlegung von 144 Fahrradstellplätzen. Auch hier beantwortete die Beklagte die Vorbescheidsfragen negativ. Die Beklagte vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass der geplante Standort der Fahrradstellplätze Unfallgefahren berge und die Beklagte zudem aufgrund eisenbahnrechtlicher Widmung keine Planungshoheit für die fraglichen Flächen habe; daneben ist auch hier die Erschließung umstritten. |
03.06.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 7 | Bayerisches Lobbyregistergesetz – Eintragungspflicht der Handwerkskammer für München und Oberbayern in das Bayerische Lobbyregister (Az. M 30 K 23.817) Das Bayerische Lobbyregistergesetz sieht eine grundsätzliche Verpflichtung vor, sich in das bei der Landtagspräsidentin geführte Lobbyregister einzutragen, wenn Interessenvertretung gegenüber dem Landtag oder der Staatsregierung betrieben werden soll. Ziel ist es, für die Öffentlichkeit in transparenter Weise darzustellen, welche Interessenvertretungen in wessen Auftrag und mit welchem Budget auf demokratische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse einwirken wollen. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und gesetzlich dazu berufen, die Interessen des Handwerks zu fördern. Sie ist der Meinung, bereits deswegen per se nicht eintragungspflichtig zu sein oder sich zumindest auf einen gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestand berufen zu können („Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandates“). |
03.06.2025 12:30 Uhr Sitzungssaal 7 | Mess- und Eichgesetz – Überprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten (Az. M 30 K 23.768, M 30 K 23.3296, M 30 K 23.4701, M 30 K 23.3115) Die Kläger begehren verwaltungsrechtlichen Rechtschutz im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen. Sie bringen vor, dass das für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Amtsgericht der obergerichtlichen Rechtsprechung nach von der Richtigkeit der Messung ausgehen kann, sofern sich nicht im Einzelfall konkrete Tatsachen ergeben, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses aufkommen zu lassen (sog. „standardisiertes Messverfahren“). Im Ordnungswidrigkeitenverfahren könnten sie deswegen nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Messgräte nicht ordnungsgemäß geeicht worden seien und auch keine Überprüfung der Geräte (sog. „Befundprüfung“) veranlassen. Streitgegenständlich ist die Aufhebung von Eichungen eines bestimmten Geschwindigkeitsmessgeräts (Az. M 30 K 23.768), sowie die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Anspruch auf Durchführung einer Befundprüfung besteht (Az. M 30 K 23.3296 und M 30 K 23.4701). Es stellt sich zudem die Frage der Zuständigkeit für die Durchführung einer Befundprüfung, wenn das Messgerät vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht geeicht wurde, im regulären Vollzug aber im Landkreis Ostalbkreis (Baden-Württemberg) eingesetzt wird (Az. M 30 K 23.3115). |
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