Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie einige von der Pressestelle ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Verwaltungsgerichts München. Jährlich werden beim Verwaltungsgericht München ca. 10.000 Verfahren abgeschlossen, so dass diese Auflistung nur einen kleinen Ausschnitt der gesamten gerichtlichen Tätigkeit zeigen kann. Sollten Sie als Journalist bzw. Journalistin Informationen zu diesen oder weiteren Verfahren benötigen, steht Ihnen die Pressestelle gerne zur Verfügung.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Sofern Sie eine Teilnahme an einer öffentlichen Verhandlung planen, empfiehlt sich deshalb eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle. Gleiches gilt, falls Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen sollten. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie unter "Presse/Informationen für Medienvertreter".

Sofern nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen im Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, statt.

Verwaltungsgericht München

Datum

Streitgegenstand

20.11.2024 13:30 Uhr
Sitzungssaal 5
Tabakrecht – Vorwurf unerlaubter Werbung (Az. M 26b K 24.828)

Die Klägerin ist ein führender Anbieter von Tabakerzeugnissen in Deutschland. Sie veröffentlichte Anzeigen und betreibt eine Webseite, in denen sinngemäß unter anderem ausgeführt wird, dass die Verbrennung das Schädlichste am Rauchen sei und dass es Alternativen (insbesondere Tabakerhitzer) gäbe, die ohne Verbrennung auskämen und so deutlich weniger Schadstoffe freisetzen würden. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Februar 2024 untersagte der Beklagte ab sofort die Veröffentlichung dieser und sinngleicher Anzeigen sowie von Veröffentlichungen und Aussagen, „die Tabakerhitzer oder konkret bezeichnete Produkte als Alternative zum Rauchen von Zigaretten nach dem Prinzip der Schadensreduzierung … darstellen“ und ordnete den Sofortvollzug dieser Untersagung an. Je Verstoß wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht.

 

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Untersagungsverfügung formell und materiell rechtswidrig sei. Insbesondere handele es sich bei der Informationskampagne nicht um verbotene Werbung bzw. unzulässige Aussagen. Die Anordnung sei auch teilweise unbestimmt und das angedrohte Zwangsgeld unverhältnismäßig. Der Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass sich um verbotene Werbung handele, auch wenn die Produkte der Klägerin nicht namentlich genannt werden. Zudem würden Tabakerzeugnisse verbotenerweise als gesundheitlich unbedenklich dargestellt.

 

Im vorangegangenen Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. September 2024 (M 26b S 24.829) aus formalen Gründen den vom Beklagten angeordneten Sofortvollzug aufgehoben.