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Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht läuft in der Regel etwa wie folgt ab:

Vorbereitendes Verfahren
Sobald Ihre Klage bei Gericht eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig fordert das Gericht Sie auf, die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ihrem Prozessgegner stellt das Gericht Ihre Klage zu und bittet ihn um Stellungnahme sowie um Vorlage der entsprechenden Behördenakten. Äußert sich Ihr Prozessgegner daraufhin schriftlich, werden Ihnen diese Schreiben übermittelt. Sie können hierzu dann Stellung nehmen. Sollte das Gericht weitere Informationen oder Äußerungen eines Beteiligten für erforderlich halten, wird es sich direkt an Sie oder die Behörde wenden.

Nachdem sich das Gericht durch die gewechselten Schriftsätze über den Fall hinreichend informiert hat, wird in Klageverfahren in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden Sie mindestens zwei Wochen vorher geladen. Sollten Sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Im Anschluss daran wird der Vorsitzende in das Verfahren einführen. Sie haben Gelegenheit, Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhaltes vorzubringen. Für Gewöhnlich findet dann ein Rechtsgespräch statt, in dem der Vorsitzende auf die Probleme des Falles hinweist. Dabei kann das Gericht seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilen. Auch Sie werden Gelegenheit haben, Ihre Rechtsauffassung darzulegen. Das Gericht wird Ihren Standpunkt in seine Erwägungen einbeziehen und bei der Entscheidung berücksichtigen.

Wird in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme, z.B. durch Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen, durchgeführt, dürfen Sie nach deren Befragung durch das Gericht auch selbst Fragen stellen.

Manchmal ergibt ein Rechtsgespräch, dass statt eines Urteils eine einvernehmliche Regelung die angemessene Lösung des Rechtsstreits wäre, z.B. weil das Verfahren schwer kalkulierbare Risiken für alle Beteiligten birgt. Eine gütliche Einigung kann auch Vorteile im Hinblick auf die Verfahrenskosten haben.

Beratung und Entscheidung
Wenn alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und die Anträge gestellt wurden, schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet entweder noch am selben Tag oder an einem späteren Termin eine Entscheidung oder stellt Ihnen diese später schriftlich zu. Nach der mündlichen Verhandlung wird Ihnen auch ein Verhandlungsprotokoll zugestellt.

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt erst mit der Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung. Die Einzelheiten wo und in welcher Form Sie ein Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung, die Sie am Ende der Entscheidung finden.