Rechtsschutzmöglichkeiten des Bürgers
Vorgehen gegen behördliches Handeln bzw. Erreichen behördlichen Tätigwerdens
- Möchten Sie gegen behördliches Handeln vorgehen bzw. behördliches Tätigwerden erreichen, kommen verschiedene Rechtsbehelfe in Betracht. Soweit ein behördlicher Bescheid bereits ergangen ist, können Sie der dort abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen, welcher Rechtsbehelf in Ihrem Fall der richtige ist. Je nach den Umständen des Einzelfalls können Sie z.B. bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Anfechtungs-, Verpflichtungs- (§ 42 VwGO) oder Feststellungsklage (§ 43 VwGO) erheben. Falls Sie z.B. eine kommunale Satzung oder Verordnung für ungültig halten, können Sie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Normenkontrolle (§ 47 VwGO) stellen. Das Ergebnis dieser Verfahren wird in der Regel durch ein Urteil ausgesprochen, das grundsätzlich nach einer mündlichen Verhandlung ergeht.
- In dringenden Fällen haben Sie auch die Möglichkeit, einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen. Haben Sie z.B. gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch oder Klage erhoben, können Sie mit einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a VwGO erreichen, dass bis zur Entscheidung hierüber der Verwaltungsakt nicht vollzogen wird. Wollen Sie z.B. ein behördliches Tätigwerden erreichen, können Sie eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO beantragen, falls Sie befürchten, sonst Nachteile zu erleiden, die nicht mehr gut zu machen wären. In diesen Verfahren, die in der Regel ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden, wird durch Beschluss entschieden.
- In einigen im Gesetz (Art. 15 AGVwGO) abschließend aufgezählten Rechtsbereichen haben Sie grundsätzlich die Wahl, gegen einen behördlichen Bescheid Widerspruch einzulegen und evtl. anschließend Klage zu erheben oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage zu erheben.
Hinweis: Eine Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung findet umfassend nur im Widerspruchsverfahren statt.
Vorgehen gegen Gerichtsentscheidungen
Wollen Sie eine Sie betreffende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht akzeptieren, können Sie gegen Urteile, in denen das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, in Berufung (§ 124 VwGO) gehen. Wurde die Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht zugelassen, können Sie einen Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Absatz 4 VwGO) stellen. Gegen Beschlüsse kann die Erhebung einer Beschwerde (§ 146 VwGO) in Betracht kommen.
Welches Rechtsmittel in Ihrem Fall das richtige ist, können Sie der Rechtsmittelbelehrung in der jeweiligen Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen. Bei Einlegung eines Rechtsmittels wird die angegriffene Entscheidung zunächst nicht rechtskräftig.