Innere Organisation unserer Gerichte
Bei den Verwaltungsgerichten entscheiden in der Regel Kammern mit einer Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. In bestimmten Fällen, insbesondere in Asylverfahren, entscheiden Einzelrichter.
Beim Verwaltungsgerichtshof gibt es Senate, die regelmäßig mit drei Berufsrichtern besetzt sind.
Auch beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet, die in der Regel mit einer Besetzung von fünf Berufsrichtern entscheiden.
Kollegialorgane
Die mit drei Berufsrichtern und bei Urteilen in der Regel mit zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern besetzten Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden in schwierigeren und grundsätzlichen Streitsachen. Tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Streitsachen werden in erster Instanz, in geeigneten Fällen, durch den Einzelrichter entschieden.
Durch die Beteiligung von mehreren Richtern, wie es beim Kollegialgericht der Fall ist, fließen die unterschiedlichen Erfahrungen und Ansichten der Richter in die Entscheidungsfindung mit ein. Dadurch wird ein ausgewogener, alle Aspekte eines Falles berücksichtigender Richterspruche gewährleistet.
Zudem kommt den - rechtlich bedeutenderen - Entscheidungen der Kammer für die Behörden häufig der Charakter von "Richtlinien" darüber zu, wie künftige Fälle nach Recht und Gesetz zu behandeln sind. Davon profitiert letztlich auch der Bürger, der mit der Verwaltung zu tun hat.
Informationen zum Amt des ehrenamtlichen Richters können Sie aus beiliegender Broschüre, herausgegeben durch das Bayerische Staatsministerium des Innern entnehmen.