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Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit

An den Bayerischen Verwaltungsgerichten und am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof können Rechtsstreitigkeiten auch im Wege der Mediation durch Güterichterinnen und Güterichter beigelegt werden.

Mediation ist

  • ein strukturiertes Verfahren, in dem
  • alle am Konflikt Beteiligten
  • mit Unterstützung eines unabhängigen, nicht zur Entscheidung befugten Güterichters
  • in einer nichtöffentlichen, vertraulichen Verhandlung
  • auf Basis gegenseitigen Verständnisses
  • einvernehmlich und eigenverantwortlich
  • ihren Konflikt nachhaltig lösen.

Der Güterichter

  • ist neutral und allparteilich,
  • unterstützt die Parteien bei der Suche nach einem Konsens,
  • hat aber keine Entscheidungskompetenz.

Verfahren

  • Eine Mediation kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten durchgeführt werden. Die Beteiligten, ihre Rechtsanwälte oder das Gericht können eine Mediation anregen.
  • Während der Mediation ruht das streitige Verfahren. Es besteht jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Mediation abzubrechen und das streitige Verfahren wieder aufzunehmen.
  • Die Mediation wird durch eigens dafür ausgebildete Güterichter durchgeführt. Dabei sind streitentscheidender Richter und Güterichter personenverschieden.
  • Anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, da der Güterichter in der Mediation keinen rechtlichen Rat erteilt und keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Rechtsmittels vornimmt.
  • Sollte an einem Gerichtsstandort noch kein hierfür speziell ausgebildeter Güterichter zur Verfügung stehen, ist auch eine gerichtsübergreifende Mediation möglich.

Beendigung der Mediation

Im Erfolgsfall

  • wird die Lösung in einer Mediationsvereinbarung verbindlich festgeschrieben und
  • das streitige Verfahren beendet durch
    • Vergleich,
    • übereinstimmende Erledigungserklärungen oder
    • Klagerücknahme. 

Im Falle des Scheiterns

  • wird das streitige Verfahren wieder aufgenommen und
  • durch den streitentscheidenden Richter fortgesetzt.

Vorteile einer Mediation

  • Zukunftsgerichtet
    Die Beteiligten selbst suchen eine Lösung des Konflikts und können so ihre Rechtsbeziehung für die Zukunft gestalten.
  • Schnell
    Ein Mediationstermin steht zeitnah zur Verfügung, so dass ein Konflikt schnell und rechtswirksam abgeschlossen werden kann.
  • Eigenverantwortlich
    Die Beteiligten übernehmen allein Verantwortung für den Ausgang des Konfliktes.
  • Umfassend
    Nicht nur die juristisch relevante Sach- und Rechtslage spielt eine Rolle, sondern es werden vor allem auch die jeweiligen Hintergründe berücksichtigt. Durch die Mediation können auch weitere Konflikte, die die Beteiligten belasten, ggf. auch durch Einbeziehung Dritter, gelöst und beigelegt werden.
  • Vertraulich
    Die Mediation ist nicht öffentlich. Darüber hinaus wird zwischen den Beteiligten Vertraulichkeit vereinbart.
  • Kostenneutral
    Es entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten.

Haben Sie weitere Fragen?
Für weitere Informationen über die Mediation durch Güterichter stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Ludwigstraße 23, 80539 München
Tel. 089/2130-264
mediation@vgh.bayern.de

Verwaltungsgericht Ansbach
Promenade 24-28, 91522 Ansbach
Tel. 0981/1804-201
mediation@vg-an.bayern.de

Verwaltungsgericht Augsburg
Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg
Tel. 0821/327-04
poststelle@vg-a.bayern.de

Verwaltungsgericht Bayreuth
Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth
Tel. 0921/5904-0
poststelle@vg-bt.bayern.de

Verwaltungsgericht München
Bayerstraße 30, 80335 München
Tel. 089/5143-626
Tel. 089/5143-637
Tel. 089/5143-769
mediation@vg-m.bayern.de

Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Tel. 0941/5022-505
mediation@vg-r.bayern.de

Verwaltungsgericht Würzburg
Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg
Tel. 0931/41995-0
poststelle@vg-w.bayern.de


Faltblatt Gerichtsinterne Mediation

Pressemitteilung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 14.08.2012

Zusammenfassung Projektbericht

Pressemitteilung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009

Pressemitteilung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 10. Juni 2009