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Kosten eines Rechtsstreits

Durch ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten entstehen grundsätzlich Kosten. Hierbei ist zwischen den Gerichtskosten - Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts - und den außergerichtlichen Kosten - v.a. Rechtsanwaltsgebühren - zu unterscheiden. Die Kosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen. Die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren wird auf der Grundlage des vom Gericht festgesetzten Streitwertes berechnet.

Vielfach werden mit Klageerhebung Gerichtsgebühren fällig, die von der klagenden Partei vorzustrecken sind. Manche Gerichtsverfahren, wie etwa Asyl- oder Jugendhilfeverfahren, sind gerichtskostenfrei.

Prozesskostenhilfe
Kann eine Partei die Kosten eines Rechtsstreits nicht selbst tragen, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht. Diese können Sie auch ohne anwaltliche Vertretung beantragen.

Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Antragsteller ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur zum Teil in der Lage, die Kosten des Prozessführung aufzubringen,
  • die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
  • erscheint nicht mutwillig.

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine ausgefüllte und unterschriebene "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" des Antragstellers beizufügen. Hierfür ist ein amtlicher Vordruck vorgesehen. Hinweise zur Beantragung von Prozesskostenhilfe finden Sie hier.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu tragen haben, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird. Zudem schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht jedes Kostenrisiko aus.