Verfahrensablauf

Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gesetzlich geregelt. Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht läuft in der Regel etwa wie folgt ab:

Vorbereitendes Verfahren

Sobald Ihre Klage bei Gericht eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsmitteilung. Gleichzeitig fordert das Gericht Sie auf, die Klage innerhalb einer bestimmten Frist zu begründen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Ihrem Prozessgegner stellt das Gericht Ihre Klage zu und bittet ihn um Stellungnahme sowie um Vorlage der entsprechenden Behördenakten. Äußert sich Ihr Prozessgegner daraufhin schriftlich, werden Ihnen diese Schreiben übermittelt. Hierzu können Sie dann Stellung nehmen.

Nachdem sich das Gericht durch die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakte über den Fall hinreichend informiert hat, wird in Klageverfahren in der Regel ein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. In Eilverfahren wird grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die Ladung für eine mündliche Verhandlung wird Ihnen mindestens zwei Wochen vor dem Termin zugehen. Sollten Sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, kann das Gericht im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der Feststellung der Anwesenheit der Beteiligten. Im Anschluss daran wird die Vorsitzende Richterin oder der Vorsitzende Richter in das Verfahren einführen. Hier erhalten Sie Gelegenheit, Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhaltes vorzubringen. Für gewöhnlich findet dann ein Rechtsgespräch statt, in dem das Gericht auf die Probleme des Falles hinweist und ggf. seine vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage mitteilt. Auch Sie werden hier Gelegenheit haben, Ihre Rechtsauffassung darzulegen. Das Gericht wird Ihren Standpunkt in seine Erwägungen einbeziehen und bei der Entscheidung berücksichtigen.

Während der mündlichen Verhandlung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, sich zu einigen und damit eine Gerichtsentscheidung überflüssig zu machen. Eine Einigung kann dabei Vorteile im Hinblick auf die Verfahrenskosten haben.

Beratung und Entscheidung

Wenn alle wesentlichen Gesichtspunkte erörtert und die Anträge gestellt wurden, schließt die Vorsitzende Richterin oder der Vorsitzende Richter die mündliche Verhandlung. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück und verkündet die Entscheidung entweder noch am selben Tag, in einem späteren Termin, oder es stellt Ihnen die Entscheidung später schriftlich zu. Nach der mündlichen Verhandlung erhalten Sie auch ein Verhandlungsprotokoll.

Die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt erst mit der Zustellung der vollständig abgefassten Entscheidung. Die Einzelheiten, wo und in welcher Form Sie ein Rechtsmittel einlegen können, entnehmen Sie bitte der Rechtsmittelbelehrung, die Sie am Ende der Entscheidung finden.