Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

09.06.2026 11:00 Uhr
Sitzungssaal 2 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) Az. 9 B 25.352
Genehmigung für eine Auffüllung von Weinbergen in der Nähe der Benediktushöhe am Main

Der Kläger, eine Naturschutzvereinigung, wendet sich als Eigentümer eines Nachbargrundstücks gegen eine den Beigeladenen erteilte abgrabungsrechtliche Genehmigung. Bei den Grundstücken der Beigeladenen handelt es sich um steile Weinberge in der Nähe der Benediktushöhe, die durch einen Wirtschaftsweg der Gemeinde, einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke vom Main getrennt sind. Das Grundstück des Klägers liegt oberhalb der Weinberge; es besteht zur Mainseite hin aus einer steilen Felswand. Genehmigt wurde eine Auffüllung der Weinberge in einer Größenordnung von ca. 50 bis 70 m² je Weinberg und einer Tiefe von unter 1 m, eine geringfügige Abgrabung oberhalb der Weinberge und die Schaffung eines Anwandweges am oberen Rand der Weinberge. Der Kläger befürchtet, dass sich aufgrund der Abgrabung und der Begradigung der Weinberge durch die Aufschüttung die Gefahr erhöhe, dass Steine aus seiner Felswand über die Weinberge hinweg bis zu den unten liegenden Verkehrswegen rollen oder fallen könnten und macht daher eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geltend, da er die Felsabstürze nicht mit zumutbarem Aufwand verhindern könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; das Rücksichtnahmegebots sei nicht verletzt.

17.06.2026 14:00 Uhr
Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 4 B 25.2055
Kampfhundesteuer der Stadt Bobingen für einen Tibet-Terrier

Die Klägerin ist Halterin einer Tibet-Terrier-Mischlingshündin. Beim abendlichen Ausführen kam es zu einem Zwischenfall mit einem anderen Hund, einem Pekinesen-Mischling, bei dem letzterer verletzt und tierärztlich behandelt wurde. Daraufhin verlangte die Stadt Bobingen eine erhöhte Hundesteuer (500 € im Jahr statt den „normal“ 50 €). Die Hundesteuersatzung sieht einen solchen erhöhten Steuersatz für Kampfhunde vor.Als Kampfhund gelten nach der Satzung unter anderem auch Hunde, „die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“. Die Stadt sah diese Voraussetzungen beim Tibet-Terrier der Klägerin als erfüllt an. Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg. Der VGH hat die Berufung der Klägerin wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

23.06.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 1 N 24.1415 und 1 N 25.1035
Bebauungsplan „Übersee-Ost“ der Gemeinde Übersee

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Übersee Ost“ der Gemeinde Übersee. Der Bebauungsplan setzt für das bislang überwiegend landwirtschaftlich genutzte Plangebiet im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Seniorenpflege/-wohnen“ fest, in dem u.a. Räume zur Unterbringung und Versorgung von Senioren und gerontopsychiatrisch Pflegebedürftigen in Wohngruppen,  ambulante Einrichtungen zur Seniorenpflege und betreutes Wohnen zugelassen sind. Die Antragsteller, die Eigentümer an das Plangebiet angrenzender Grundstücke sind, rügen u.a. verfahrensrechtliche Fehler bei der Aufstellung des Bebauungsplans, bestreiten die städtebauliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung und die Zulässigkeit der Festsetzung des Sondergebiets und machen geltend, dass der Bebauungsplan unter beachtlichen Abwägungsfehlern leide.

25.06.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 22 A 25.40013
Ersatzaufforstung für die Errichtung einer Windenergieanlage im Hochholz bei Hankofen/Leiblfing

Der Klägerin, einer GmbH, wurde im März 2025 vom Landratsamt Straubing-Bogen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage im Hochholz nahe Hankofen (Gemeinde Leiblfing) erteilt. Im Zuge der Genehmigung hat das Landratsamt gegenüber der Klägerin eine Ersatzaufforstung auf einer Fläche von 1,18 ha angeordnet. Denn zur Errichtung der Anlage muss eine Waldfläche in dieser Größe gerodet werden. Die Ersatzaufforstung soll den Eingriff in die Natur und Landschaft infolge der Rodung kompensieren. Gegen die Anordnung der Ersatzaufforstung (sog. Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid) richtet sich die Klage. Nach Ansicht der Klägerin sei die Anordnung bereits verfahrensfehlerhaft erfolgt. Zudem sei die Anordnung nicht erforderlich, weil die Klägerin alternative Maßnahmen zur Aufwertung des betroffenen Waldes von einem äußerst artenarmen Fichtenbeständen zu einem artenreichen Laubmischwald vorgeschlagen habe.

26.06.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 10 B 25.1537
Personenkontrolle im Münchner Hauptbahnhof

Der Kläger hatte am 19. Februar 2022 an einer Demonstration in München teilgenommen und wurde danach im Hauptbahnhof von der Bundespolizei kontrolliert. Das Verwaltungsgericht München hat auf Antrag des Klägers festgestellt, die Art und Weise der Durchsuchung des Klägers und seiner Jacke sowie das Fotografiere seines roten Schals seien rechtswidrig, die Feststellung seiner Identität dagegen gerechtfertigt gewesen. Es sei befürchtet worden, gewalttätige Auseinandersetzungen bei Demonstrationen (u.a. gegen die Münchner Sicherheitskonferenz) unter Beteiligung von Anhängern des sog. „Schwarzen Blocks“ könnten sich im Bahnhofsbereich fortsetzen. Der Kläger und seine Begleiter hätten im Zwischengeschoss des Hauptbahnhofs eine für den „Schwarzen Block“ typische Oberbekleidung abgelegt und sich damit aus Sicht der Polizei verdächtig gemacht. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Identitätsfeststellung rechtswidrig war. Das Tragen einer szenetypischen Bekleidung allein habe keine Personenkontrolle gerechtfertigt. Dadurch sei sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, das auch bei der Abreise nach einer Demonstration gelte, verletzt worden.

30.06.2026 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) Az. 8 A 23.40029 u.a.
Dreistreifiger Ausbau der Bundesstraße 16 bei Peterswörth

Klagegegenstand ist ein Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Schwaben vom 12. Juli 2023, der die Anbringung einer dritten Fahrspur an die Bundesstraße 16 zwischen dem Maxfelder Hof und der Anschlussstelle in Richtung Günzburg vorsieht. Ziel der Planung ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses. Das gegenständliche Teilstück ist 1,7km lang. Die Maßnahme ist Bestandteil eines Gesamtkonzepts, das einen durchgängigen dreistreifigen Ausbau mit alternierenden Überholspuren zwischen Günzburg und Donauwörth vorsieht. Die Kläger sind Eigentümer bzw. Pächter landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entlang der Ausbaustrecke. Das Vorhaben nimmt ihre Grundstücke z.T. in Anspruch. Sie bestreiten insbesondere, dass die Planung die erstrebten Ziele erreichen kann. Auch sei der Ausbau nicht erforderlich – was sie u.a. mit den aktuellen und erwarteten Verkehrszahlen, aber auch damit begründen, dass das Gesamtkonzept auf absehbare Zeit nicht vollständig umgesetzt werde. Zudem habe die Planfeststellungsbehörde die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange fehlerhaft abgewogen: Insbesondere habe sie nicht hinreichend gewürdigt, dass landwirtschaftliche Flächen mit besonderer Bedeutung für den Sonderkulturenbau entzogen würden und dass mit dem Ausbau verbundene Änderungen etwa im Netz der landwirtschaftlichen Begleitwege zur B 16 oder die Streichung von Ausfahrten von der B 16 Nachteile für die Effizienz der Bewirtschaftung etwa in Form von Umwegen bedeute.