Terminvorschau

In der untenstehenden Liste finden Sie eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen am Sitz des Gerichts in München, Ludwigstraße 23 statt.

Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Datum

Streitgegenstand

09.01.2025 11:00 Uhr
Sitzungssaal 1 in Ansbach
Ersatz des Verdienstausfalls während einer Quarantäne-Anordnung

Der Kläger, der u.a. als selbständiger Heilpraktiker tätig ist, begehrt mit seiner Klage eine Verdienstausfallentschädigung in Höhe von rund 5.300,- EUR infolge einer Quarantäne-Anordnung. Die Behörde und das Verwaltungsgericht lehnten dies ab: Die Quarantäne-Anordnung sei nicht der Grund für seinen Verdienstausfall gewesen, da der Kläger in dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In dem Berufungsverfahren vor dem BayVGH geht es insbesondere um die Frage, ob an Corona Erkrankte grundsätzlich zum ersatzberechtigten Personenkreis gehören und wie gegebenenfalls eine Entschädigung konkret zu berechnen ist.

22.01.2025 14:00 Uhr
Sitzungssaal 1 in München
Kosten für Umweltinformations-Auskunft

Der Verein Wildes Bayern e.V., eine anerkannte Naturschutzvereinigung, beantragte hinsichtlich der Schutzwaldsanierung im Natura-2000-Gebiet „Mangfallgebirge“ eine Auskunft nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz. Für die erteilte Auskunft wurde eine nach dem Bearbeitungsaufwand berechnete Gebühr von etwa 600 € festgesetzt. Mit seiner Klage beanstandet der Verein die Höhe dieser Gebühr. Sie könne Interessenten von einem Auskunftsantrag abhalten und habe damit eine nach nationalem und europäischem Recht unzulässige abschreckende Wirkung. Das Verwaltungsgericht München hat seine Klage gegen den Kostenbescheid abgewiesen; der BayVGH hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

27.01.2025 11:00 Uhr
Sitzungsaal 1 in Ansbach
Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrern aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina

Die beiden Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Kroatien. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) begründete dies damit, dass Kroatien als das Land der ersten Einreise der Kläger in die EU nach den Regelungen des sog. Dublin-Verfahrens für die Prüfung der Asylanträge zuständig sei. Das Verwaltungsgericht München hob die Bescheide des BAMF im Wesentlichen mit der Begründung auf, das Asylverfahren in Kroatien leide an systemischen Mängeln. Denn einerseits drohe den Klägern aufgrund eines bilateralen Rücknahmeabkommens eine unzulässige Abschiebung aus Kroatien nach Bosnien-Herzegowina, dem Drittland, über das die Kläger ursprünglich in die EU einreisten. Andererseits bestehe in Kroatien kein effektiver Rechtschutz gegen erniedrigende oder unmenschliche Behandlungen von Dublin-Rückkehrern durch die kroatische Polizei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

28.01.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 1 in München
Paddelverbot auf dem Staffelsee im Winter

Der Antragsteller, ein aktiver Kanufahrer, wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen, mit der auf Teilen des Staffelsees Ruhezonen für Wasservögel geschaffen werden sollen. Der Antragsteller greift insbesondere das zu diesem Zweck erlassene Bade- und Paddelverbot an, das jährlich vom 15. Oktober bis zum 31. März auf Teilen des sog. Obersees gilt, und macht geltend, eine solche Beschränkung des Gemeingebrauchs sei rechtswidrig, weil eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt in den Wintermonaten nicht zu erwarten sei. Es fehle an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass gerade das Befahren dieser Teile des Obersees mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft überwinternde Wasservögel aufscheuchen würde.

30.01.2025 10:00 Uhr
Sitzungssaal 3 in München
Verlegung der Anlage für Autoreisezüge im Rahmen der 2. Stammstrecke in München

Die Kläger, ein Betreiber von Autoreisezügen und der Vermarkter dieser Reisen, wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Bau der 2. S-Bahn-Stammstrecke in München im Bereich des westlichen Isarufers bis zur Haltestelle „Leuchtenbergring“. Gegenstand der Planfeststellung ist die Verlegung der bisher am Münchener Ostbahnhof befindlichen Autoreisezuganlage an den Bahnhof München-Süd. Aus Sicht der Kläger ist die neu zu erstellende Autoreisezuganlage am Bahnhof München-Süd der bisherigen Anlage nicht funktional gleichwertig; auch solle die neue Anlage erst mit einem zeitlichen Versatz von 2-3 Jahren nach Außerbetriebnahme der Anlage am Bahnhof München-Ost zur Verfügung stehen. Dies führe zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Kläger.