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Zuständigkeit

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist

- örtlich zuständig

für das Gebiet des Freistaates Bayern (Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben)
 

- sachlich zuständig

für die Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen die Entscheidungen der bayerischen Verwaltungsgerichte. Die Berufung gegen verwaltungsgerichtliche Urteile bedarf der Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde gegen andere Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (z.B. gegen Eilentscheidungen) ist dagegen ohne diese Voraussetzung möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet ferner in einer Reihe gesetzlich bestimmter Fälle als erstinstanzliches Gericht; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die technische Großvorhaben betreffen (z.B. Atomkraftwerke, Flughäfen, Planfeststellungen für Bahnstrecken, Bundesfern- und Bundeswasserstraßen). Außerdem entscheidet der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht über die Gültigkeit bestimmter baurechtlicher Satzungen (insbesondere Bebauungspläne) sowie landesrechtlicher Vorschriften im Range unter dem Landesgesetz (Verordnungen und Satzungen).

Als erstinstanzliches Gericht ist schließlich auch der Flurbereinigungssenat tätig.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof herrscht Vertretungszwang. Das bedeutet, dass sich der Bürger von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer vertreten lassen muss. In bestimmten Verfahren kommen auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden oder Gewerkschaften als Bevollmächtigte in Betracht. ( Näheres zum Vertretungszwang )