Terminvorschau
In der untenstehenden Liste finden Sie für den aktuellen Monat eine Übersicht über anstehende ausgewählte öffentliche Verhandlungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Soweit nicht anders angegeben, finden die Verhandlungen entweder am Sitz des Gerichts in München in der Ludwigstraße 23 oder in der Außenstelle in Ansbach am Montgelasplatz 1 statt.
Obwohl wir um ständige Aktualisierung bemüht sind, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Termine kurzfristig verlegt oder aufgehoben werden. Einen Aushang der anstehenden Verhandlungen finden Sie auch im Eingangsbereich der Gerichtsgebäude in München und Ansbach. Sollten Sie Film- oder Fernsehaufnahmen planen, bitten wir Sie um vorherige Kontaktaufnahme mit der Pressestelle.
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02.10.2025 11:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Bebauungsplan der Gemeinde Planegg „Südliche Münchner Straße, Teilbereiche der Fürstenrieder Straße und der Straße Im Grund“ Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 83 mit integrierter Grünordnung „südliche Münchner Straße, Teilbereiche der Fürstenrieder Straße und der Straße Im Grund“ der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, dass die Aufstellung des Bebauungsplans nicht im vereinfachten Verfahren unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht hätte erfolgen dürfen. Zudem hätte es einer erneuten Auslegung des Bebauungsplanentwurfs bedurft. Des Weiteren seien sowohl die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als auch die Festsetzung der einzelnen Teilflächen willkürlich und bestehe keine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Beschränkung der Höchstzahl der zulässigen Wohnungen. Darüber hinaus führe der Bebauungsplan zu einer erheblichen Reduzierung bisherigen Baurechts, ohne dass dies von der Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und abgewogen worden sei. Auch habe sich die Antragsgegnerin nicht mit milderen Alternativen beschäftigt.
Außerdem wendet sich die Antragstellerin gegen eine inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre. Sie macht geltend, aufgrund eines gegen die Antragsgegnerin geführten zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung zu haben, dass die Veränderungssperre unwirksam war. Die Veränderungssperre sei bereits nicht wirksam bekannt gemacht worden. Zudem habe es an einem wirksam bekannt gemachten Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans gefehlt und sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung gehandelt. Ferner sei die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung nicht erforderlich gewesen und der zuständige Ausschuss von der Gemeindeverwaltung in mehrfacher Hinsicht bewusst falsch oder unvollständig informiert worden. |
07.10.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Hochwasserrückhaltebecken „Einbergfeld“ Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ebersberg vom 5. Dezember 2023, mit dem der Plan der Marktgemeinde Markt Schwaben zur Herstellung des Hochwasserrückhaltebeckens „Einbergfeld“ durch Errichtung eines Damms am Hennigbach festgestellt wurde. Ziel der Planung ist, bebaute Ortsteile vor bis zu 100-jährlichen Hochwasserereignissen zu schützen. Das geplante Dammbauwerk hat eine Länge von ca. 200 m, ist maximal ca. 40 m breit und bis zu 6,5 m hoch. Der Kläger ist Eigentümer eines (Wohn-)Grundstücks, das für das Vorhaben teilweise beansprucht wird. Das Wohngebäude liegt nahe des geplanten Damms. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Vorhaben sei überdimensioniert, habe eine erdrückende Wirkung auf sein Wohngebäude und gefährde die Bewohner. |
08.10.2025 10:30 Uhr Sitzungssaal 3 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Auskunft über Aufgabenerfüllung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) Der journalistisch tätige Kläger begehrt von der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu einem Rechtsgutachten, das die Aufgabenerfüllung durch diese Behörde betrifft. Die beklagte Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dem begehrten Informationszugang stehen gesetzliche Ausschlussgründe entgegen. Das Rechtsgutachten sei als Verschlusssache eingestuft worden und betreffe, da es sich auch mit der Zusammenarbeit der ZITiS mit den Nachrichtendiensten des Bundes befasse, einen Bereich, in dem ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe. |
13.10.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Ersatz von Verdienstausfall während einer Corona-Quarantäne-Anordnung Der Kläger, der als selbständiger Zahnarzt mit mehreren angestellten Zahnärzten tätig war, begehrt mit seiner Klage eine Verdienstausfallentschädigung infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung. Während der Absonderung war seine gesamte Praxis geschlossen. Die Behörde hat keine Entschädigung gewährt, weil der Kläger eine Betriebsausfallversicherung besaß. Das Verwaltungsgericht sprach dem Kläger ohne mindernde Berücksichtigung der Versicherung eine Entschädigung zu, beschränkte diese aber auf den Umsatz, den der Kläger persönlich voraussichtlich erwirtschaftet hätte. Bei der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung, geht es u.a. um die Frage, ob die Versicherungsleistung mindernd zu berücksichtigen ist und wie die Entschädigung konkret zu berechnen ist. |
14.10.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Effeltrich Die Antragsteller wenden sich gegen die Vorkaufsrechtssatzung der Gemeinde Effeltrich. Nach der im Januar 2023 bekannt gemachten Satzung soll der Gemeinde auf mehreren, im Westen der Gemeinde gelegenen Grundstücken ein besonderes Vorkaufsrecht zustehen. Danach könnte die Gemeinde im Falle des Verkaufs eines dieser Grundstücke an Stelle des ursprünglichen Käufers zu den gleichen Bedingungen in den Grundstückskaufvertrag eintreten. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, sie ziehe auf diesen Flächen städtebauliche Maßnahmen in Betracht, insbesondere Hochwasserschutzmaßnahmen sowie den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses und eines Bauhofs. Die Antragsteller machen geltend, die Voraussetzungen für die Begründung eines Vorkaufsrechts lägen nicht vor. Die Satzung verletze sie als Eigentümer von im Satzungsgebiet liegenden Grundstücken in ihren Rechten. |
15.10.2025 14:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Abschiebung ins Herkunftsland nach einer Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen EU-Mitgliedsstaat Das aus dem Irak stammende Ehepaar jesidischer Volks- und Religionszugehörigkeit wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Bundeamts für Migration und Flüchtling in ihren Herkunftsstaat. Ihnen wurde im Jahr 2020 von den griechischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ihren im Jahr 2021 in Deutschland gestellten (weiteren) Asylantrag lehnte das Bundesamt ab und drohte den Klägern die Abschiebung in den Irak an. Die Kläger sind der Ansicht, im Falle der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat stünden nationale wie europarechtliche Vorschriften einer Abschiebung in den Herkunftsstaat entgegen und berufen sich dabei insbesondere auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juni 2024 (C-352/22). Der Senat hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. März 2025 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zugelassen. Den insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen komme grundsätzliche Bedeutung zu. |
21.10.2025 10:30 Uhr Sitzungssaal 2 am VGH in München (Ludwigstr. 23) | Anordnung der Wiederherstellung von Dauergrünland Die zwei parallelen Berufungsverfahren betreffen die Wiederherstellung von Dauergrünland (bzw. Duldung derselben), die ein staatliches Landratsamt (Untere Naturschutzbehörde) anlässlich eines seines Erachtens rechtswidrigen Grünlandumbruchs für landwirtschaftliche Zwecke angeordnet hat. Die Besonderheit besteht darin, dass der im ersten Verfahren klagende Landwirt angeboten hat, anstatt besagter Wiederherstellung ein anderes Ackergrundstück wieder anzusäen und zu Grünland zu machen, was das Gesamtergebnis für die Natur aus klägerischer Sicht verbessere. Das Landratsamt lehnt dies im Hinblick auf ministerielle Vorgaben ab, weil das Ersatzgrundstück seinerseits so steil und erosionsgefährdet sei, dass es einen ministeriell vorgegebenen Grenzwert überschreite. Das Verwaltungsgericht hat die ministerielle Weisungslage für unplausibel gehalten, in der Anwendung dieser Weisung einen Ermessensfehler gesehen und im Hinblick darauf den Klagen stattgegeben. Der beklagte Freistaat Bayern hat die jeweils vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und dabei darauf hingewiesen, dass in der Praxis bayernweit nach den ministeriellen Vorgaben verfahren werde. Zur Zeit des Grünlandumbruchs und des Ergehens der streitgegenständlichen Bescheide waren die Flächen, auf denen der Grünlandumbruch erfolgte, an den Landwirt verpachtet und von diesem unterverpachtet. Der Wiederherstellungsbescheid verpflichtet sowohl die Unterpächterin (die Klägerin im zweiten Verfahren) als auch die Grundstückseigentümerin zur Duldung. Während des laufenden Berufungsverfahrens sind die Pachtverträge beendet worden. |
23.10.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in München (Ludwigstraße 23) | Ausstellung eines zweiten Reisepasses Der Kläger begehrt die Ausstellung eines zweiten Reisepasses und beruft sich hierfür darauf, dass er eine Weltreise unternehmen wolle und Schwierigkeiten bei der Einreise in bestimmte Länder (z.B. USA) bekäme, wenn bereits Stempel anderer Länder (z.B. Iran) in seinem Reisepass vorhanden seien. Die Beklagte lehnte die Ausstellung eines zweiten Reisepasses ab und begründete dies mit der Vorschrift des § 1 Abs. 3 Passgesetz, wonach niemand mehrere deutsche Pässe haben darf; eine Ausnahme hierzu, nämlich bei Nachweis eines berechtigen Interesses, liege im Falle des Klägers nicht vor. Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Es dürfte u.a. zu klären sein, wie der Begriff des berechtigten Interesses zu verstehen ist und welche Anforderungen an den Nachweis eines solchen Interesses zu stellen sind. |
29.10.2025 10:00 Uhr Sitzungssaal 1 am VGH in Ansbach (Montgelasplatz 1) | Bebauungsplan der Stadt Würzburg „Wohnen am Pfaffenberg“ Die Antragstellerin wendet sich als Plannachbarin gegen den Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Wohnen am Pfaffenberg“ Dürrbachtal 40 der Stadt Würzburg, der ein ehemaliges Bauhofgelände mit 3-geschossiger Wohnbebauung (3 Baukörper, insgesamt 34 Wohnungen), Tiefgarage, Stellplätzen und einer Mini-Kita überplant. Die Antragstellerin macht formelle Mängel des Bebauungsplans und des Aufstellungsverfahrens sowie Abwägungsmängel geltend. Insbesondere wendet sie sich gegen eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen und fürchtet Parksuchverkehr und generell eine Zunahme des Verkehrslärms für die Anwohner sowie die künftigen Bewohner des Plangebiets. |
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