Aufgaben der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Gerichtsbarkeit in Deutschland ist nach verschiedenen Gerichtszweigen organisiert. Einer der fünf Gerichtszweige ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ihre Aufgabe ist es, Bürgerinnen und Bürgern effektiven Rechtsschutz gegenüber staatlichem Handeln zu gewähren. Sie ist zuständig, wenn Bürger und Staat sich in einer öffentlich-rechtlichen Meinungsverschiedenheit gegenüberstehen. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit bildet damit einen wesentlichen Pfeiler des Rechtsstaats. Die Richterinnen und Richter sind bei Ihren Entscheidungen nach dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit allein dem Gesetz unterworfen. Damit ist garantiert, dass nicht durch Weisungen oder sonstige Einflussnahmen in Gerichtsverfahren eingegriffen werden kann.

Gerichtsbarkeiten

Rechtsgebiete, Verfahren, Instanzen

Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist beispielsweise in folgenden Rechtsgebieten gegeben:

  • Ausländer- und Asylrecht
  • Kommunal- und Kommunalabgabenrecht
  • Öffentliches Dienstrecht (Beamtenrecht)
  • Ordnungsrecht (Bau-, Gewerbe-, Polizei-, Sicherheits-, Straßenverkehrs- und Versammlungsrecht)
  • Schul- und Hochschulrecht
  • Umweltrecht (Immissionsschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht)

Es gibt viele Arten von Gerichtsverfahren, z.B. klassische Klagen, aber auch Verfahren, mit denen man vorläufigen Rechtsschutz beantragen kann und in vielen Fällen Rechtsmittel, wenn man mit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht einverstanden ist. Es gibt Verfahrenskonstellationen, in denen sich der Bürger gegen einen behördlichen Eingriff wendet (z.B. Entziehung der Gaststättenerlaubnis), aber auch Verfahren, in denen der Bürger eine Leistung begehrt, die die Verwaltung ihm verweigert (z.B. Baugenehmigung).

Die Verwaltungsgerichte (1. Stufe) sind in den meisten Fällen die 1. Instanz, d.h. das erste Gericht, das sich mit einem Rechtsstreit befasst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (2. Stufe) ist in der Regel als 2. Instanz für Rechtsmittel zuständig, wenn Verfahrensbeteiligte mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden sind.

Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen von diesem Grundprinzip. So ist z.B. in Fällen, in denen Bebauungspläne oder größere technische Infrastrukturprojekte angegriffen werden, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die 1. Instanz.


Zuständigkeit 1. Instanz

 

Zuständigkeit 2. Instanz