Zuständigkeit

Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist für das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern örtlich zuständig.

In sachlicher Hinsicht ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in 1. Instanz als Normenkontrollgericht für die Überprüfung bestimmter baurechtlicher Satzungen (z.B. Bebauungspläne) und anderer im Rang unter dem Landesgesetz stehender Rechtsvorschriften (z.B. gemeindliche Satzungen und Verordnungen) zuständig. Ferner ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe gesetzlich bestimmter Fälle für Streitigkeiten zu technischen Großvorhaben (z.B. größere Windkraftanlagen, Planfeststellungsverfahren zu Bundesfern- und Landestraßen) sowie für das Flurbereinigungsrecht erstinstanzlich zuständig.

Außerdem ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in 2. Instanz für Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde) gegen Entscheidungen der derzeit sechs bayerischen Verwaltungsgerichte zuständig. Die Rechtmittelverfahren machen den überwiegenden Teil der Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aus. Für Berufungen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile bedarf es entweder der Zulassung durch das Verwaltungsgericht oder den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte (z.B. Eilentscheidungen) setzt dagegen keine Zulassung der Beschwerde voraus.

Vertretungszwang beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten herrscht beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Vertretungszwang. Bürgerinnen und Bürger müssen sich daher grundsätzlich von einer vertretungsbefugten Person wie beispielsweise einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt bereits für die Einlegung des Rechtsmittels (Berufung oder Beschwerde) beim jeweiligen Verwaltungsgericht.